Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Handel, sowie die Begutachtung wichtigerer volkswirthschaftlicher, gewerblicher 
oder kommerzieller Fragen; 
2) die Berathung von Anträgen der Handelskammern oder der Handwerkskammern, 
sowie einzelner Beiräthe auf neue oder veränderte Einrichtungen und Vorschriften 
in Handels= und Gewerbeangelegenheiten; 
3) die Berathung des Etats für die Zwecke der Förderung von Gewerbe und Handel; 
4) die Verwilligung von Unterstützungen an einzelne Gewerbeunternehmungen oder 
Gewerbezöglinge, sofern solche den Betrag von 1000 Mark übersteigen; 
5) die Berathung etwaiger außerhalb des Etats aufzustellender allgemeiner Grund- 
sätze über die Verwilligung von Unterstützungen zur Förderung von Gewerbe und 
Handel; 
6) die Verwaltung der gewerblichen Stiftungsfonds; 
7) die Berathung sonstiger Gegenstände, welche von dem Ministerium des Innern 
oder dem Vorstand der Centralstelle zur Berathung in dem Gesammtkollegium 
besonders bestimmt werden. 
Die Beschlüsse des Gesammtkollegiums werden von dem Verwaltungskollegium 
vollzogen. 
8. 13. 
Die Einladungen zu den Sitzungen des Gesammtkollegiums sind den Mitgliedern 
mindestens sechs Tage vorher unter Mittheilung der wichtigeren zur Berathung kom- 
menden Gegenstände zuzusenden. Diese Frist kann nur im Falle besonderer Dringlichkeit 
eines Berathungsgegenstandes abgekürzt werden. 
Den Beiräthen ist gestattet, selbständige Anträge, welche sich nicht auf Gegenstände 
der Tagesordnung beziehen, einzubringen, sie sind jedoch verpflichtet, den Gegenstand der- 
selben dem Vorstand der Centralstelle mindestens drei Tage zuvor schriftlich anzuzeigen. 
S. 14. 
In den Sitzungen des Gesammtkollegiums müssen, um einen giltigen Beschluß fassen 
zu können, mindestens sieben Beiräthe und außer dem Vorstand wenigstens vier Mit- 
glieder des Verwaltungskollegiums anwesend sein. Bei der Abstimmung sind zuerst die 
Mitglieder des Verwaltungskollegiums und sodann die übrigen Mitglieder zur Stimm- 
gebung aufzurufen. Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit sämmtlicher An-
	        
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