Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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M  50.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  11.  Dezember  1900.
Inhalt:

Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärligen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Abänderung  der  Württembergischen  Postordnung  vom  21.  Mai  1900.  Vom  8.  Dezember  1900.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
bekreffend  die  Abänderung  der  Württembergischen  Postordnung  vom  21.  Mai  1900.
Vom  8.  Dezember  1900.

Vom  I.  Januar  1901  ab  wird  die  Postordnung  vom  21.  Mai  1900  (Reg.Blatt
S.  369)  wie  folgt  abgeändert.

In  §.  9  erhalten  die  Bestimmungen  unter  b  Drucksachen  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen
  —  Absätze  XIV  bis  XVII  —  die  nachstehende  Fassung:

XIV.  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  werden  solche  den  Bestimmungen
unter  I  und  II  entsprechende  Drucksachen  befördert,  die  nach  Form,  Papier,  Druck
oder  sonstiger  Beschaffenheit  nicht  als  Bestandtheile  derjenigen  Zeitung  oder  Zeitschrift
  erachtet  werden  können,  mit  welcher  die  Versendung  erfolgen  soll.

XV.  Jede  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem  Verleger
  bei  der  Verlags-Postanstalt  unter  Entrichtung  der  Gebühr  für  so  viele  Exemplare,
  als  der  Zeitung  2c.  beigelegt  werden  sollen,  vorher  angemeldet  werden.  Das
Einlegen  in  die  einzelnen  Zeitungs=  2c.  Exemplare  ist  Sache  des  Verlegers.

XVI.  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  nicht  über  zwei  Bogen  stark,