861
M 50.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 11. Dezember 1900.
Inhalt:
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärligen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
betreffend die Abänderung der Württembergischen Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 8. Dezember 1900.
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
bekreffend die Abänderung der Württembergischen Postordnung vom 21. Mai 1900.
Vom 8. Dezember 1900.
Vom I. Januar 1901 ab wird die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg.Blatt
S. 369) wie folgt abgeändert.
In §. 9 erhalten die Bestimmungen unter b Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen
— Absätze XIV bis XVII — die nachstehende Fassung:
XIV. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen
unter I und II entsprechende Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, Druck
oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift
erachtet werden können, mit welcher die Versendung erfolgen soll.
XV. Jede Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger
bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr für so viele Exemplare,
als der Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden. Das
Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers.
XVI. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen nicht über zwei Bogen stark,