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Bekanntmachung des Finanzministeriums,
betreffend die Anßerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges.
Vom 4. Dezember 1900.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene
Bekanntmachung vom 8. November 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 1013) zur allgemeinen
Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 4. Dezember 1900.
Zeyer.
Bekanntmachung,
betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges.
Vom 8. November 1900.
Auf Grund des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges, vom
28. Februar 1892 (Reichs-Gesetzblatt S. 315) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen
getroffen.
8. 1.
Die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppelthaler
gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von
diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese
Münzen in Zahlung zu nehmen. 82
Die Thaler der im §. 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum
31. März 1901 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem Werthverhältnisse von drei Mark gleich
einem Thaler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen.
S. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders
als durch den gewöhnlichen Umlaus im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine
Anwendung.
Berlin, den 8. November 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: (gez.) Freiherr von Thielmann.
§——
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei von Chr. Scheufele in Stuttgart.