Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Anßerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.
Vom  4.  Dezember  1900.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  vorbezeichneten  Betreff  erlassene
Bekanntmachung  vom  8.  November  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  1013)  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  4.  Dezember  1900.
Zeyer.
Bekanntmachung,
betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.
Vom  8.  November  1900.
Auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges,  vom
28.  Februar  1892  (Reichs-Gesetzblatt  S.  315)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen
getroffen.
8.  1.

Die  in  Oesterreich  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1867  geprägten  Vereinsthaler  und  Vereinsdoppelthaler
  gelten  vom  1.  Januar  1901  ab  nicht  mehr  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Es  ist  von
diesem  Zeitpunkt  ab  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten  Kassen  Niemand  verpflichtet,  diese
Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.  82

Die  Thaler  der  im  §.  1  dieser  Bekanntmachung  bezeichneten  Gattung  werden  bis  zum
31.  März  1901  bei  den  Reichs=  und  Landeskassen  zu  dem  Werthverhältnisse  von  drei  Mark  gleich
einem  Thaler  sowohl  in  Zahlung  als  auch  zur  Umwechselung  angenommen.

S.  3.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (§.  2)  findet  auf  durchlöcherte  und  anders
als  durch  den  gewöhnlichen  Umlaus  im  Gewichte  verringerte  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine
Anwendung.

Berlin,  den  8.  November  1900.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  (gez.)  Freiherr  von  Thielmann.

§——

 

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.