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Zugaben — bestehend in Bildwerken oder anderen Kunstgegenständen, Büchern,
Kalendern und dergleichen — gewähren, hat die Besorgung der Zugaben durch die
betheiligten Postanstalten nur insoweit einzutreten, als die Kosten für die Zugaben
in den gewöhnlichen Bezugspreis für die Zeitschrift ꝛc. mit eingeschlossen sind.
IV. Sofern die Zugaben ihrer Beschaffenheit nach als Beilagen der Zeitschriften
2c. versendet, oder in die Zeitungspackete ohne Schwierigkeit eingeschlossen
werden können, wird für die Versendung eine besondere Gebühr nicht erhoben, jedoch
wird das Gewicht der Zugaben bei der Ermittlung des Gewichts der Zeitschrift rc.
einbezogen.
V. Sind dagegen die Zugaben zur Beförderung in der angegebenen Weise
nicht geeignet, so daß sie in abgesonderter Verpackung — z. B. auf Rollen gewickelt
oder in besondere Behältnisse eingeschlossen — versendet werden müssen, so werden
die Zugaben als besondere portopflichtige Packete an die Bestimmungspostanstalten
abgesandt. Das Porto wird von den Beziehern bei der Aushändigung eingezogen.
Wenn nach derselben Bestimmungspostanstalt mehrere Exemplare von Zugaben derselben
Zeitschrift r2c. abzusenden sind, so können sämmtliche Exemplare zusammengepackt
und die Portokosten auf die Bezieher nach Verhältniß vertheilt werden.
VI. Die Verpackung der als besondere Packete zu befördernden Zugaben hat
von den Verlegern auf deren Kosten zu geschehen.
§. 58.
Abrechnung mit dem Verleger.
I. Die Auszahlung des Bezugspreises an den Verleger einer Zeitung erfolgt
abzüglich der der Postverwaltung zustehenden Zeitungsgebühr nach Ablauf der regelmäßigen
Bezugszeit. Hiebei wird die Gesamntzeitungsgebühr auf den nächsten
vollen Pfennig aufgerundet. Während der Dauer der Bezugszeit werden dem Verleger
auf Verlangen Abschlagszahlungen an dem ihm zukommenden Betrag nach
Verhältniß der geschehenen Auflieferung an Zeitungsnummern gemacht.
II. Ist die Zeitungsgebühr höher als der Bezugspreis, so hat der Verleger
einen dem Unterschied zwischen dem Bezugspreis und der Zeitungsgebühr entsprechenden
Betrag zu zahlen, sobald ihm die Verlags-Postanstalt von der Zahl der bei
der Post bestellten Exemplare Kenntniß gibt.