Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zugaben  —  bestehend  in  Bildwerken  oder  anderen  Kunstgegenständen,  Büchern,
Kalendern  und  dergleichen  —  gewähren,  hat  die  Besorgung  der  Zugaben  durch  die
betheiligten  Postanstalten  nur  insoweit  einzutreten,  als  die  Kosten  für  die  Zugaben
in  den  gewöhnlichen  Bezugspreis  für  die  Zeitschrift  ꝛc.  mit  eingeschlossen  sind.

IV.  Sofern  die  Zugaben  ihrer  Beschaffenheit  nach  als  Beilagen  der  Zeitschriften
  2c.  versendet,  oder  in  die  Zeitungspackete  ohne  Schwierigkeit  eingeschlossen
werden  können,  wird  für  die  Versendung  eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben,  jedoch
wird  das  Gewicht  der  Zugaben  bei  der  Ermittlung  des  Gewichts  der  Zeitschrift  rc.
einbezogen.

V.  Sind  dagegen  die  Zugaben  zur  Beförderung  in  der  angegebenen  Weise
nicht  geeignet,  so  daß  sie  in  abgesonderter  Verpackung  —  z.  B.  auf  Rollen  gewickelt
oder  in  besondere  Behältnisse  eingeschlossen  —  versendet  werden  müssen,  so  werden
die  Zugaben  als  besondere  portopflichtige  Packete  an  die  Bestimmungspostanstalten
abgesandt.  Das  Porto  wird  von  den  Beziehern  bei  der  Aushändigung  eingezogen.
Wenn  nach  derselben  Bestimmungspostanstalt  mehrere  Exemplare  von  Zugaben  derselben
  Zeitschrift  r2c.  abzusenden  sind,  so  können  sämmtliche  Exemplare  zusammengepackt
  und  die  Portokosten  auf  die  Bezieher  nach  Verhältniß  vertheilt  werden.

VI.  Die  Verpackung  der  als  besondere  Packete  zu  befördernden  Zugaben  hat
von  den  Verlegern  auf  deren  Kosten  zu  geschehen.

§.  58.
Abrechnung  mit  dem  Verleger.

I.  Die  Auszahlung  des  Bezugspreises  an  den  Verleger  einer  Zeitung  erfolgt
abzüglich  der  der  Postverwaltung  zustehenden  Zeitungsgebühr  nach  Ablauf  der  regelmäßigen
  Bezugszeit.  Hiebei  wird  die  Gesamntzeitungsgebühr  auf  den  nächsten
vollen  Pfennig  aufgerundet.  Während  der  Dauer  der  Bezugszeit  werden  dem  Verleger
  auf  Verlangen  Abschlagszahlungen  an  dem  ihm  zukommenden  Betrag  nach
Verhältniß  der  geschehenen  Auflieferung  an  Zeitungsnummern  gemacht.

II.  Ist  die  Zeitungsgebühr  höher  als  der  Bezugspreis,  so  hat  der  Verleger
einen  dem  Unterschied  zwischen  dem  Bezugspreis  und  der  Zeitungsgebühr  entsprechenden
  Betrag  zu  zahlen,  sobald  ihm  die  Verlags-Postanstalt  von  der  Zahl  der  bei
der  Post  bestellten  Exemplare  Kenntniß  gibt.