Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zeitungen das zahlungspflichtige Gewicht noch nicht feststeht, wird die Zeitungs- 
gebühr auf Grund der vorzulegenden Probenummern oder schon erschienenen Num- 
mern veranschlagt. Nach der endgiltigen Feststellung des Gewichts wird der 
etwa überhobene Betrag erstattet oder der zu wenig eingezogene Betrag nach- 
erhoben. 
Anträgen auf Ueberweisung der für gewonnene Bezieher bestellten Zeitungen 
oder von Tausch= und Freiexemplaren an andere Personen als die ersten Empfänger, 
sowie auf Rücküberweisung an den Verleger oder auf Rückzahlung der Zeitungs- 
gebühr und des Bestellgeldes wird eine Folge nicht gegeben. 
Die bei der Absatz-Postanstalt nicht abgeholten oder unanbringlichen Zeitungen 
für gewonnene Bezieher und Empfänger von Tausch= und Freiexemplaren werden 
nach Ablauf einer zweiwöchigen Lagerfrist beseitigt. 
S. 63. 
Nachlieferung von Zeitungen. 
Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung 
der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die 
Verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben 
das Porto von 10 Pf. zu entrichten. Das gleiche Porto wird erhoben, wenn Be- 
zieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern 
der Zeitung verlangen. 
S. 64. 
Erstattung von Zeitungsgeldern. 
Wenn eine Zeitung vor Ablauf der Bezugszeit zu erscheinen aufhört oder ver- 
boten oder ihr der Postdebit entzogen wird, so wird der auf die nicht zugeführten 
Nummern entfallende Theil des Bezugspreises und des etwaigen Zeitungsbestellgeldes 
an alle Bezieher, welche die Zeitung bei der Post unmittelbar bestellt haben, zurück- 
gezahlt. 
Stuttgart, den 8. Dezember 1900. 
von Soden. 
— 
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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