Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

869 
M 51. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 15. Dezember 1900. 
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Ablösung der Realgemeinderechte und ähnlichen Rechte. Vom 28. November 1900. — 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Aktiengesellschaft „Badische Lokaleisenbahnen“ in 
Karlsruhe zur Erwerbung des für den Bau der Eisenbahnen von Reutlingen nach Gönningen und von 
Aalen über Neresheim nach Ballmertshesen erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteig- 
nung. Vom 1. Dezember 1900. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde 
Böhmenkirch zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 1. Dezember 1900. — Verfüg- 
ung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gebühren der Gemeindebeamten für ihre Verrichtungen 
Vom 29. November 1900. — Verfügung des Ministeriums des 
Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrauoschadens für das Jahr 1901. Vom 4. Dezember 1900.— 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend ein Nachtragsverzeichniß 
der zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst be- 
rechligten Lehranstalten. Vom 5. Dezember 1900. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
die Bildung der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. Vom 7. Dezember 1900. 
  
  
  
Geseh, 
betreffend die Ablölung der Realgemeinderechte und ähnlichen Rechte. Vom 28. November 1900. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die mit Nealgemeinderechten oder ähnlichen Rechten als bleibende Last verknüpften 
privatrechtlichen Verbindlichkeiten zu Leistungen für öffentliche Zwecke unterliegen auf An- 
rufen des berechtigten oder verpflichteten Theiles der Ablösung. 
Das Gleiche gilt für die aus dem Nealgemeinderechtsverhältniß oder aus ähnlichen
	        
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