Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Verhältnissen privatrechtlicher Natur herrührenden Ansprüche auf besondere oder erhöhte 
Nutzungen an dem Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde. 
Den Nutzungen am Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde stehen im Sinne der Vor- 
schriften dieses Gesetzes die Nutzungen an sonstigen Vermögensrechten derselben gleich. 
Art. 2. 
Die Ablösung (Art. 1) findet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen statt, wenn 
und soweit die Betheiligten sich nicht in anderer Weise über die Aufhebung oder Ablösung 
der bezüglichen Rechte und Verbindlichkeiten einigen (zu vergl. auch Art. 41 Abf. 1). 
Vereinbarungen der letztgedachten Art bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung 
der Kreisregierung und, wenn die Kirche oder Schule betheiligt ist, auch der Genehmigung 
der kirchlichen oder Schulaufsichtsbehörde. 
Auf Vereinbarungen, welche lediglich die Auseinandersetzung zwischen dem bisher 
Nutzungsberechtigten und einem bezüglich des abzulösenden Nutzungsrechtes berechtigten 
Dritten (zu vergl. Art. 16 bis 19) betreffen, erstreckt sich die Vorschrift des Abs. 2 nicht. 
Art. 3. 
Der Antrag auf Ablösung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kann sowohl von 
den zu den Leistungen im Sinne des Art. 1 Verpflichteten als auch von den Organen 
der zum Bezug derselben berechtigten bürgerlichen Gemeinde oder Theilgemeinde, Kirche 
oder Schule gestellt werden. Zur Stellung eines Ablösungsantrags Seitens der Bezugs- 
berechtigten ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht erforderlich. 
Der Antrag auf Ablösung der Leistungen für öffentliche Zwecke gilt unbeschadet der 
Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 zugleich als Antrag auf Ablösung der mit der Ver- 
pflichtung zu diesen Leistungen verbundenen Ansprüche auf Nutzungen an dem Eigenthum 
der bürgerlichen Gemeinde und umgekehrt. 
Ist mit dem Anspruch auf Nutzungen an dem Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde 
die Verpflichtung zu Leistungen für Zwecke der Kirche oder Schule verbunden oder liegen 
den Gemeinderechtsbesitzern zugleich Leistungen für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde und 
solche für Zwecke der Kirche oder Schule ob, so kann der Antrag auf Ablösung Seitens 
der Organe der bürgerlichen Gemeinde oder Theilgemeinde nur unter Zustimmung der 
Organe der Kirche oder Schule und Seitens der Organe der Kirche oder Schule nur unter 
Zustimmung der Organe der bürgerlichen Gemeinde oder Theilgemeinde gestellt werden.
	        
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