Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Ein Antrag der Gemeinderechtsbesitzer auf Ablösung der ihnen obliegenden Leistungen 
für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde gilt zugleich als Antrag auf Ablösung der von 
ihnen zu erfüllenden Leistungen für Zwecke der Kirche und Schule und umgekehrt. 
Die Vorschriften des Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn mehrere 
bürgerliche Gemeinden (Theilgemeinden) oder mehrere Kirchen-, Pfarr= oder Schul- 
gemeinden oder Kirchen= oder Schulstellen zum Bezug der den Gemeinderechtsbesitzern 
obliegenden Leistungen berechtigt sind. 
Ist mit dem Anspruch auf Nutzungen an dem Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde 
(Abs. 2) eine Verpflichtung zu Leistungen für öffentliche Zwecke nicht verbunden, so kann 
der Antrag auf Ablösung sowohl von den Nutzungsberechtigten als auch von den Organen 
der belasteten Gemeinde (Theilgemeinde) gestellt werden. 
Art. 1. 
Die zuständige Kreisregierung ist zur Anmeldung der Ablösung von Amtswegen 
berufen, wenn die Ablösung behufs der Herbeiführung oder Sicherung der ordnungs- 
mäßigen Erfüllung der den Gemeinderechtsbesitzern obliegenden Leistungen für öffentliche 
Zwecke geboten erscheint. 
Zur Anmeldung der Ablösung (Abs. 1) bedarf es in denjenigen Fällen, in welchen 
es sich um die Ablösung von Leistungen für Zwecke der Kirche oder Schule handelt, des 
Antrags oder der Zustimmung der kirchlichen beziehungsweise Schulaufsichtsbehörde. 
Gegen die Anmeldung der Ablösung Seitens der Kreisregierung steht den Gemeinde- 
rechtsbesitzern, und zwar in den Fällen des Art. 25 auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses 
unter entsprechender Anwendung des Art. 29, sowie den Organen der zum Bezug der 
Leistungen berechtigten bürgerlichen Gemeinde (Theilgemeinde), Kirche oder Schule eine 
einmalige Beschwerde an das Ministerium des Innern zu, welches endgültig entscheidet. 
Die Beschwerde ist binnen der unerstrecklichen Frist von einem Monat von Eröffnung 
des Beschlusses der Kreisregierung an gerechnet bei dem Ministerium des Innern oder 
der Kreisregierung oder bei dem Oberamt, welches nach Art. 33 Abs. 2 die Eröffnung 
bewirkt hat, zu erheben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf 
der Frist findet nicht statt. Auf die Berechnung dieser Frist und der sonstigen in diesem 
Gesetz vorgesehenen Fristen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende 
Anwendung.
	        
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