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Ein Antrag der Gemeinderechtsbesitzer auf Ablösung der ihnen obliegenden Leistungen
für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde gilt zugleich als Antrag auf Ablösung der von
ihnen zu erfüllenden Leistungen für Zwecke der Kirche und Schule und umgekehrt.
Die Vorschriften des Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn mehrere
bürgerliche Gemeinden (Theilgemeinden) oder mehrere Kirchen-, Pfarr= oder Schul-
gemeinden oder Kirchen= oder Schulstellen zum Bezug der den Gemeinderechtsbesitzern
obliegenden Leistungen berechtigt sind.
Ist mit dem Anspruch auf Nutzungen an dem Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde
(Abs. 2) eine Verpflichtung zu Leistungen für öffentliche Zwecke nicht verbunden, so kann
der Antrag auf Ablösung sowohl von den Nutzungsberechtigten als auch von den Organen
der belasteten Gemeinde (Theilgemeinde) gestellt werden.
Art. 1.
Die zuständige Kreisregierung ist zur Anmeldung der Ablösung von Amtswegen
berufen, wenn die Ablösung behufs der Herbeiführung oder Sicherung der ordnungs-
mäßigen Erfüllung der den Gemeinderechtsbesitzern obliegenden Leistungen für öffentliche
Zwecke geboten erscheint.
Zur Anmeldung der Ablösung (Abs. 1) bedarf es in denjenigen Fällen, in welchen
es sich um die Ablösung von Leistungen für Zwecke der Kirche oder Schule handelt, des
Antrags oder der Zustimmung der kirchlichen beziehungsweise Schulaufsichtsbehörde.
Gegen die Anmeldung der Ablösung Seitens der Kreisregierung steht den Gemeinde-
rechtsbesitzern, und zwar in den Fällen des Art. 25 auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses
unter entsprechender Anwendung des Art. 29, sowie den Organen der zum Bezug der
Leistungen berechtigten bürgerlichen Gemeinde (Theilgemeinde), Kirche oder Schule eine
einmalige Beschwerde an das Ministerium des Innern zu, welches endgültig entscheidet.
Die Beschwerde ist binnen der unerstrecklichen Frist von einem Monat von Eröffnung
des Beschlusses der Kreisregierung an gerechnet bei dem Ministerium des Innern oder
der Kreisregierung oder bei dem Oberamt, welches nach Art. 33 Abs. 2 die Eröffnung
bewirkt hat, zu erheben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf
der Frist findet nicht statt. Auf die Berechnung dieser Frist und der sonstigen in diesem
Gesetz vorgesehenen Fristen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende
Anwendung.