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Die Entscheidung des Ministeriums des Innern erfolgt in den Fällen des Abs. 2
im Benehmen mit dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens.
II. Von der Entschädigung für die Ablösung.
Art. 5.
Die Grundlage der Ablösung bildet unbeschadet der Bestimmungen in Art. 15 und 21:
1) in denjenigen Fällen, in welchen die Verpflichtung zu Leistungen für öffentliche
Zwecke auf Liegenschaften oder Nutzungsrechten der Realgemeinderechtsbesitzer ruht,
das Verhältniß des reinen Jahreswerths der Leistungen zu dem reinen Jahres-
werth der Erträgnisse des belasteten Vermögens,
2) in denjenigen Fällen, in welchen die Verpflichtung zu Leistungen für öffentliche
Zwecke mit besonderen oder erhöhten Nutzungen der Realgemeinderechtsbesitzer
an dem Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde verbunden ist, das Verhältniß des
reinen Jahreswerths der Leistungen zu dem reinen Jahreswerth dieser Nutzungen,
in denjenigen Fällen, in welchen es sich nur um die Ablösung der den Real-
gemeinderechtsbesitzern zustehenden besonderen oder erhöhten Nutzungen an dem
Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde handelt, ohne daß mit den Nutzungen die
privatrechtliche Verpflichtung zu Leistungen für öffentliche Zwecke verbunden ist,
der Jahreswerth dieser Nutzungen.
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Art. 6.
Bei Berechnung des reinen Jahreswerths der zur Ablösung gelangenden Leistungen
für öffentliche Zwecke ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Festgesetzte Leistungen in Geld sind in dem zur Zeit der Anmeldung der Ablösung
bestehenden Jahresbetrage in Berechnung zu nehmen.
Jährliche Naturalreichnisse in Früchten werden nach den auf der nchstgelegenen
Schranne bezahlten Durchschnittspreisen der der Ablösungsanmeldung vorausgegangenen
letzten drei Jahre, Naturalreichnisse in Holz nach dem fünfjährigen Durchschnitt der
Revierpreise, Naturalreichnisse in Wein nach dem zehnjährigen Durchschnitt der örtlichen
Preise berechnet.
Bei sonstigen, namentlich solchen Leistungen, welche in unregelmäßigen Zeiträumen
wiederkehren, ist vorbehältlich der Bestimmung des Art. 21 der Durchschnitt der der Ab-