Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

874 
der ihnen obliegenden Leistungen für öffentliche Zwecke (Art. 6) gleich groß ist, als Ent- 
gelt für die Befreiung von der Verpflichtung zu diesen Leistungen das gesammte gemein- 
schaftliche Vermögen an Liegenschaften oder Nutzungsrechten auf das zum Bezug der 
Leistungen bisher berechtigte Subjekt zu übertragen. 
Uebersteigt der Werth der Erträgnisse den Werth der Leistungen, so ist nur soviel 
von dem gemeinschaftlichen Vermögen (Abs. 1) zu übertragen, als dem Werth der ab- 
zulösenden Leistungen entspricht. 
Welche Vermögenstheile in den Fällen des Abs. 2 in erster Linie zu übertragen sind, 
steht, wenn die Betheiligten sich hierüber nicht einigen, im Ermessen der die Ablösung 
durchführenden Behörde. Dabei ist im Allgemeinen davon auszugehen, daß das für 
die öffentlichen Zwecke, welchen die abzulösenden Leistungen dienten, bestimmte oder that- 
sächlich verwendete Vermögen diesen Zwecken zu erhalten ist. Einwendungen gegen die 
Festsetzung der zu übertragenden Vermögenstheile sind spätestens in der mündlichen 
Schlußverhandlung über die Feststellung des Ablösungsplans (Art. 39) geltend zu machen. 
Uebersteigt der Werth der Leistungen den Werth der Erträgnisse des gemeinschaft- 
lichen Vermögens (Abs. 1), so ist von den bisher Leistungspflichtigen an das bisher be- 
zugsberechtigte Subjekt außer der Uebertragung des gemeinschaftlichen Vermögens ein Ab- 
lösungskapital in Höhe des zwanzigfachen Betrags der Differenz zwischen dem Werth 
der Leistungen und dem Werth der Nutzungen zu bezahlen. 
Art. 9. 
Haftet die Verbindlichkeit zur Erfüllung der Leistungen für öffentliche Zwecke nicht 
ausschließlich auf dem gemeinschaftlichen Vermögen der Gemeinderechtsbesitzer (Art. 8), 
sondern gleichzeitig auch auf bestimmten, in das Eigenthum der einzelnen Gemeinderechts- 
genossen übergegangenen Liegenschaften oder bestimmten ihnen zustehenden Nutzungsrechten 
und reicht das gemeinschaftliche Vermögen zur Deckung des Werths der abzulösenden 
Leistungen nicht aus, so ist der zur Ablösung der Leistungen erforderliche weitere Kapital- 
betrag (Art. 8 Abs. 4) auf die einzelnen Gemeinderechtsbesitzer nach Maßgabe des Werths 
der ihnen obliegenden Leistungspflicht umzulegen. Jedoch können sich die einzelnen Ge- 
meinderechtsbesitzer, wenn sie ein hierauf gerichtetes Verlangen spätestens in der münd- 
lichen Schlußverhandlung über die Feststellung des Ablösungsplans geltend machen, je zu 
ihrem Antheil (zu vergl. übrigens Art. 22 Abs. 4) von der Verpflichtung zur Entricht-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.