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Nutzungsberechtigten ein Ablösungskapital im zwanzigfachen Betrag des Mehrwerths
der Leistungen an die bürgerliche Gemeinde zu entrichten.
Art. 15.
Soweit mit den Ansprüchen auf besondere oder erhöhte Nutzungen an dem Eigen-
thum der bürgerlichen Gemeinde die privatrechtliche Verpflichtung zu Leistungen für Zwecke
der Kirche oder Schule verbunden ist, hat die Ablösung der Nutzungen und diejenige
der Leistungen je in gesondertem Verfahren zu erfolgen (zu vergl. übrigens Art. 3
Abs. 2 bis 4).
Die Nutzungsberechtigten haben in diesen Fällen ein Ablösungskapital im zwanzig-
fachen Betrag des reinen Jahreswerths der bisher von ihnen zu erfüllenden Leistungen
für Zwecke der Kirche und Schule (Art. 6) an das zum Bezug der Leistungen berechtigt
gewesene Subjekt zu entrichten, während die ihnen zustehenden Ansprüche auf besondere
oder erhöhte Nutzungen an dem Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde gegenüber der
letzteren nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 14 zur Ablösung gelangen.
Art. 16.
Von dritten Personen, welchen hinsichtlich der bei der Ablösung abzutretenden
Liegenschaften oder Nutzungsrechte der Gemeinderechtsbesitzer oder hinsichtlich der abzu-
lösenden besonderen Nutzungsrechte der letzteren dingliche oder persönliche Rechte zustehen,
kann eine Einsprache gegen die Ablösung nicht erhoben werden.
Art. 17.
Dienstbarkeitsrechte oder Rechte auf den Bezug von Reallasten, welche zu Gunsten
dritter Personen auf der abzutretenden Liegenschaft haften, werden durch den Uebergang
derselben auf das zum Bezug der abgelösten Leistungen für öffentliche Zwecke berechtigt
gewesene Subjekt nicht berührt (zu vergl. übrigens Art. 34).
Art. 18.
Haftet auf den Liegenschaften oder Nutzungsrechten der Gemeinderechtsbesitzer, mit
welchen die Verpflichtung zu den abzulösenden Leistungen für öffentliche Zwecke verbunden
ist, oder auf den Antheilen der einzelnen Gemeinderechtsbesitzer an diesen Liegenschaften
oder Nutzungsrechten ein Pfandrecht, und ist die Liegenschaft oder das Nutzungsrecht
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