Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Nutzungsberechtigten ein Ablösungskapital im zwanzigfachen Betrag des Mehrwerths 
der Leistungen an die bürgerliche Gemeinde zu entrichten. 
Art. 15. 
Soweit mit den Ansprüchen auf besondere oder erhöhte Nutzungen an dem Eigen- 
thum der bürgerlichen Gemeinde die privatrechtliche Verpflichtung zu Leistungen für Zwecke 
der Kirche oder Schule verbunden ist, hat die Ablösung der Nutzungen und diejenige 
der Leistungen je in gesondertem Verfahren zu erfolgen (zu vergl. übrigens Art. 3 
Abs. 2 bis 4). 
Die Nutzungsberechtigten haben in diesen Fällen ein Ablösungskapital im zwanzig- 
fachen Betrag des reinen Jahreswerths der bisher von ihnen zu erfüllenden Leistungen 
für Zwecke der Kirche und Schule (Art. 6) an das zum Bezug der Leistungen berechtigt 
gewesene Subjekt zu entrichten, während die ihnen zustehenden Ansprüche auf besondere 
oder erhöhte Nutzungen an dem Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde gegenüber der 
letzteren nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 14 zur Ablösung gelangen. 
Art. 16. 
Von dritten Personen, welchen hinsichtlich der bei der Ablösung abzutretenden 
Liegenschaften oder Nutzungsrechte der Gemeinderechtsbesitzer oder hinsichtlich der abzu- 
lösenden besonderen Nutzungsrechte der letzteren dingliche oder persönliche Rechte zustehen, 
kann eine Einsprache gegen die Ablösung nicht erhoben werden. 
Art. 17. 
Dienstbarkeitsrechte oder Rechte auf den Bezug von Reallasten, welche zu Gunsten 
dritter Personen auf der abzutretenden Liegenschaft haften, werden durch den Uebergang 
derselben auf das zum Bezug der abgelösten Leistungen für öffentliche Zwecke berechtigt 
gewesene Subjekt nicht berührt (zu vergl. übrigens Art. 34). 
Art. 18. 
Haftet auf den Liegenschaften oder Nutzungsrechten der Gemeinderechtsbesitzer, mit 
welchen die Verpflichtung zu den abzulösenden Leistungen für öffentliche Zwecke verbunden 
ist, oder auf den Antheilen der einzelnen Gemeinderechtsbesitzer an diesen Liegenschaften 
oder Nutzungsrechten ein Pfandrecht, und ist die Liegenschaft oder das Nutzungsrecht 
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