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oder der Antheil eines einzelnen Gemeinderechtsbesitzers als mit jenen Leistungen belastet
verpfändet worden oder sind zur Zeit der Verpfändung die Ansprüche auf die Leistungen
in den öffentlichen Büchern vorschriftsmäßig gewahrt oder trotz unterbliebener Wahrung
dem Pfandgläubiger bekannt gewesen, so geht die gemäß Art. 8 bis 10 und 13 Abs. 2
abzutretende Liegenschaft oder das Nutzungsrecht auf das zum Bezug der Leistungen be-
rechtigt gewesene Subjekt pfandfrei über und es verbleibt dem Pfandgläubiger als Sicher-
heit für seine Forderung nur derjenige Theil des verpfändeten Vermögens, welcher den
Gemeinderechtsbesitzern bei der Ablösung belassen wird. Ist dagegen die Verpfändung
ohne Berücksichtigung der abzulösenden Leistungen, und ohne daß der Pfandgläubiger
Kenntniß von denselben hatte, erfolgt, und hat auch eine Wahrung der Ansprüche auf
die Leistungen in den öffentlichen Büchern nicht stattgefunden, so hat die Ablösung der
auf den verpfändeten Objekten haftenden Leistungen nach Maßgabe der in Art. 13 Abf. 1
getroffenen Bestimmungen in Geld zu erfolgen, wofern es nicht gelingt, vor Durchführung
des Ablösungsverfahrens das Pfandrecht im Wege der Verständigung aufzuheben.
Wenn die abzulösenden Ansprüche der Gemeinderechtsbesitzer auf besondere oder
erhöhte Nutzungen an dem Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde verpfändet sind, so tritt
mit dem Inkrafttreten der Ablösung (Art. 42 Abs. 1) das den Gemeinderechtsbesitzern
gemäß Art. 14 Abs. 3 zu bezahlende Ablösungskapital an die Stelle des dem Pfand-
gläubiger verpfändet gewesenen Nutzungsrechts, während dann, wenn den Gemeinderechts-
besitzern ein Ablösungskapital nicht zu bezahlen ist, weil der Werth des verpfändeten
Nutzungsrechts den Werth der auf demselben haftenden Leistungen für öffentliche Zwecke
nicht übersteigt (Art. 14 Abs. 2 und 4), mit dem Inkrafttreten der Ablösung das Pfand-
recht unbeschadet der Fortdauer des persönlichen Anspruchs des Pfandgläubigers gegen
den Schuldner erlischt. Ist jedoch die Verpfändung ohne Berücksichtigung der abzu-
lösenden Leistungen, und ohne daß der Pfandgläubiger Kenntniß von denselben hatte,
erfolgt, und hat auch eine Wahrung der Ansprüche auf die Leistungen in den öffentlichen
Büchern nicht stattgefunden, so bleibt das Pfandrecht trotz des Uebergangs des Nutzungs-
rechts an die Gemeinde an demselben bestehen (zu vergl. §. 889 des B.G. B.) falls nicht
die Gemeinde — spätestens in der mündlichen Schlußverhandlung über die Feststellung
des Ablösungsplaus — die Aufhebung des Pfandrechts beantragt; solchenfalls ist das
für die Ansprüche der Gemeinderechtsbesitzer zu bezahlende Ablösungskapital in solcher Höhe,
daß die Befriedigung des Anspruchs des Pfandgläubigers unbeeinträchtigt bleibt, festzusetzen.