Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Gegen die Entscheidung des Ministeriums des Innern findet innerhalb der in Abs. 5 
bezeichneten Frist die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof statt, wenn Seitens 
eines Betheiligten behauptet wird, daß die Ablösung nicht mit der vom Gesetz verlangten 
Mehrheit (Art. 29) beschlossen worden oder der Abstimmungsbeschluß sonst nicht in 
gültiger Weise zu Stande gekommen sei. 
Bei der Anwendung der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Vor- 
schriften tritt in den Fällen des Art. 24 die Kreisregierung an die Stelle des Oberamts. 
Hat in Gemäßheit des Art. 26 Abs. 2 Satz? der Oberamtmann oder sein Stellvertreter 
die Verhandlung geleitet, so kommt die Entscheidung über die Anträge und Beschwerden 
(Abs. 2 und 3) der Kreisregierung zu, und es hat dieselbe alsdann auch das Ergebniß 
der Abstimmung festzustellen. 
Ein ordnungsmäßig zu Stande gekommener Mehrheitsbeschluß kann nicht angefochten 
werden. 
Art. 33. 
Von jedem nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes Seitens einer Partei 
gestellten und zutreffendenfalls gemäß Art. 26 ff. von der Mehrheit der Betheiligten end- 
gültig angenommenen Antrag auf Ablösung hat das Oberamt (zu vergl. auch Art. 24) 
nach vorgängiger Beseitigung etwaiger Anstände und Herbeiführung etwa gebotener Er- 
gänzungen der Gegenpartei urkundliche Eröffnung machen zu lassen und dieselbe zu einer 
binnen eines Monats abzugebenden Erklärung über den Antrag aufzufordern. 
Wenn die Ablösung gemäß Art. 4 von der Kreisregierung angemeldet worden ist, 
hat das Oberamt mit der Eröffnung dieses Beschlusses an beide Parteien die Aufforder- 
ung zur Erklärung über die angemeldete Ablösung ergehen zu lassen. 
Art. 34. 
Das Oberamt hat ferner die gemäß Art. 17 betheiligten dritten Personen, soweit 
ihre Rechte nicht in den öffentlichen Büchern vorgemerkt sind, durch öffentlichen Aufruf 
zur Anmeldung ihrer Ansprüche-binnen der Frist von einem Monat vom Tage der Be- 
kanntmachung an gerechnet unter Androhung des Rechtsnachtheils aufzufordern, daß 
Rechtsansprüche, welche weder in den öffentlichen Büchern vorgemerkt sind, noch innerhalb 
der anberaumten Frist angemeldet werden, bei der Ablösung unberücksichtigt bleiben und 
daß alsdann die Inhaber dieser Rechte sich nur noch mit Entschädigungsansprüchen an 
die ihnen verpflichteten Realgemeinderechtsbesitzer halten können.
	        
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