Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art. 35. 
Nach Einlauf der Erklärung (Art. 33) beziehungsweise nach Ablauf der für die 
Abgabe derselben anberaumten sowie der in Art. 34 bestimmten Frist und nach Erledigung 
der etwa gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 erhobenen Beschwerde hat das Oberamt den Ab- 
lösungsplan entwerfen zu lassen. 
Die Ermittlung des Jahreswerths der abzulösenden Nutzungen und Leistungen 
(Art. 6 und 7) sowie des Abfindungskapitals in den Fällen des Art. 21 erfolgt unter 
der Leitung des Oberamts, soweit erforderlich, durch Sachverständige. 
Die Betheiligten sind verpflichtet, die in ihrem Besitze befindlichen urkundlichen Nach- 
weisungen über die abzulösenden Leistungen oder Ansprüche sowie Aufzeichnungen, welche 
für die Ermittlung des Jahreswerths derselben oder der nach Art. 8, 9 und 13 Abs. 2 
in Betracht kommenden Erträgnisse verwerthbar sind, auf Verlangen zur Einsicht und 
geeigneten Benützung bei der Ermittlung vorzulegen, auch sonst für nothwendig erachtete 
Aufklärungen zu geben. 
Art. 36. 
Die Bestimmung der Zahl der Sachverständigen (Art. 35 Abs. 2) und die Ernenn- 
ung derselben steht, sofern die Betheiligten sich nicht binnen einer vom Oberamt festzu- 
setzenden Frist über bestimmte Personen einigen, dem Oberamt zu. In einfachen Fällen 
ist die Bestellung eines einzigen Sachverständigen zulässig. 
Die Sachverständigen sind auf die gewissenhafte Vornahme ihres Geschäfts eidlich 
zu verpflichten, sofern nicht beide Parteien darauf verzichten. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, der Ernennung zum Sachverständigen Folge zu leisten, 
und der Berechtigung zur Verweigerung des Gutachtens, sowie hinsichtlich des Ungehor- 
sams eines Sachverständigen und des Ablehnungsrechts der Betheiligten finden die Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Art. 37. 
Die Zahl der Sachverständigen muß bei jeder Schätzung eine ungerade sein. 
Sind mehrere Sachverständige ernannt, so fassen dieselben ihre Beschlüsse durch 
Stimmenmehrheit. Wenn bei der Schätzung eine Mehrheit für eine und dieselbe Summe 
sich nicht ergibt, so gilt diejenige Summe als Schätzung der Mehrheit, in welcher bei
	        
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