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Art. 39.
Nach endgültiger Entscheidung über die gemäß Art. 38 Abs. 2 gestellten Anträge
oder nach Ablauf der für die Einreichung derselben vorgeschriebenen Frist hat das Ober-
amt den Ablösungsplan in mündlicher Verhandlung zur Kenntniß der Betheiligten zu
bringen, zu erläutern und, soweit nicht die Bestimmung des Abs. 2 zur Anwendung kommt,
endgültig festzustellen. Die Betheiligten oder ihre gesetzlichen Vertreter nebst den Bevoll-
mächtigten (zu vergl. auch Art. 30) sind zu der Verhandlung besonders, soweit dies aber
nicht thunlich ist, durch öffentliche Aufforderung zu laden. Ueber die Eröffnung der
Ladung sowie über die ergangene öffentliche Aufforderung sind Bescheinigungen zu den
Akten zu bringen. Wenn die öffentliche Aufforderung vorschriftsmäßig stattgefunden hat,
steht Niemand der Einwand zu, daß er nicht aufgefordert oder eingeladen worden sei.
Bestehen Streitigkeiten, welche nach Art. 45 vor die bürgerlichen Gerichte gehören,
oder werden Einwendungen gegen den Ablösungsplan erhoben, welche in der Verhandlung
selbst nicht erledigt werden können, so hat die endgültige Feststellung des Ablösungsplans
bis zur Erledigung dieser Streitigkeiten oder Einwendungen ausgesetzt zu bleiben.
Das Oberamt kann eine Frist bestimmen, binnen welcher die Betheiligten die Er-
hebung der Klage oder Beschwerde nachzuweisen haben, widrigenfalls ihr Einverständniß
mit dem Ablösungsplan angenommen wird. Auf Ansuchen eines Betheiligten oder von
Amtswegen ist die Frist insoweit zu verlängern, als Umstände vorliegen, welche ihre
Einhaltung unthunlich erscheinen lassen.
Art. 40.
Auf die Bevollmächtigten der Parteien finden die Vorschriften der S§§. 81, 83 und
84 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in Art. 32
Abs. 1, 2 und 5, Art. 36 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 3 bezeichneten
Fristen und der Ausschlußfrist des Art. 34 sowie gegen die Versäumung rechtzeitiger
Geltendmachung der in Art. 8 Abs. 3, Art. 9, 11, 13 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 Satz 2
bezeichneten Ansprüche findet nicht statt. Im Uebrigen finden auf die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Art. 41.
Ueber das Ergebniß der Ablösung, und zwar auch dann, wenn die Ablösung durch-