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aus im Wege der freien Vereinbarung erfolgt ist, wird vom Oberamt eine Urkunde auf-
genommen, welche von den Betheiligten zu unterzeichnen und unter Anschluß der ge-
pflogenen Verhandlungen der Kreisregierung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die
Genehmigung erfolgt auch in den Fällen des Art. 24 durch die Kreisregierung.
Soweit die Kirche oder Schule bei der Ablösung betheiligt ist, bedürfen die Ab-
lösungsbestimmungen zu ihrer Gültigkeit auch der Genehmigung der kirchlichen oder
Schulaufsichtsbehörde.
Nach erfolgter Genehmigung (Abs. 1 und 2) sind den zuständigen Justiz= und Ver-
waltungsstellen öffentlich beglaubigte Abschriften der Ablösungsurkunde mit dem Ersuchen
mitzutheilen, die Nichtigstellung der in Frage kommenden öffentlichen Bücher einzuleiten.
Art. 42.
Die Ablösung tritt, vorbehältlich abweichender Vereinbarung, mit dem Beginn des
auf die Genehmigung der Ablösungsbestimmungen (Art. 41) folgenden Rechnungsjahrs
in Wirksamkeit.
Die auf die Zeit bis zu diesem Termin (Abs. 1) entfallenden sowie rückständige
Leistungen für öffentliche Zwecke sind von den bisher zu denselben Verpflichteten zu er-
füllen. Leistungen ohne bestimmten Verfalltermin gelten dann als rückständig, wenn die
Verbindlichkeit zu denselben vor dem Tage der Ablösungsanmeldung bereits eingetreten
und deren Erfüllung vor dem in Abs. 1 bezeichneten Termin von dem Bezugsberech-
tigten in Anspruch genommen worden ist.
Das Oberamt hat darüber zu wachen, daß der Vollzug der Ablösung entsprechend
den festgesetzten Ablösungsbestimmungen erfolgt.
Art. 43.
Die Aufhebung oder Ablösung der in Art. 1 bezeichneten Rechte und Verbindlich-
keiten unterliegt, und zwar auch soweit sie im Wege freier Vereinbarung erfolgt, keinerlei
Abgaben.
Die den Gütererwerb durch die todte Hand beschränkenden Vorschriften finden hin-
sichtlich der auf Grund der Art. 8 bis 10 und 13 Abs. 2 dieses Gesetzes erfolgenden
Erwerbungen von Liegenschaften und Nutzungsrechten keine Anwendung.