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VI. Schlußbestimmungen.
Art. 46.
Die Bestellung oder Erweiterung eines Realgemeinderechts oder ähnlichen Rechtsver-
hältnisses, sowie die Erwerbung eines solchen durch Verjährung findet fernerhin nicht statt.
Soweit mit Realgemeinderechten oder ähnlichen Rechtsverhältnissen die privatrechtliche
Verbindlichkeit zu Leistungen für öffentliche Zwecke als bleibende Last verknüpft ist, be-
dürfen Veränderungen in dem bisherigen Bestande dieser Rechtsverhältnisse, bei welchen
es sich nicht um eine Aufhebung oder Ablösung derselben handelt, behufs Sicherung der
ordnungsmäßigen Erfüllung der Leistungsverbindlichkeit zu ihrer Gültigkeit der Genehmig-
ung der Kreisregierung. Soweit hiebei Beschlüsse der evangelischen Kirchengemeinderäthe
oder der katholischen Kirchenstiftungsräthe im Sinne des Art. 62 des Gesetzes vom
14. Juni 1887, betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Ver-
waltung ihrer Vermögensangelegenheiten (Reg. Blatt S. 237), und des Art. 32 des Ge-
setzes vom 14. Juni 1887, betreffend die Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden und
die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten (Reg. Blatt S. 272), in Frage stehen,
bleiben die auf die Genehmigung dieser Beschlüsse bezüglichen Vorschriften der genannten
Gesetze unberührt.
Art. 47.
Das Gesetz vom 26. März 1873 über die Ausübung und Ablösung der Weiderechte
auf landwirthschaftlichen Grundstücken, sowie über die Ablösung der Waldweide-, Wald-
gräserei= und Waldstreurechte (Reg. Blatt S. 63) wird durch gegenwärtiges Gesetz nicht
berührt. Insbesondere findet die Ablösung der den Realgemeinderechtsbesitzern zustehenden
privatrechtlichen Berechtigungen zu Weide-, Gräserei= und Streunutzungen nach den Be-
stimmungen des erstgenannten Gesetzes statt.
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und des Kirchen= und Schulwesens sind
mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 28. November 1900.
Wilhelm.
Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker.