896
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Gebühren der Gemeindebeamten für ihre Verrichtungen in Brandverlicherungs-
Angelegenheiten. Vom 29. November 1900.
Da die Gebühren der Gemeindebeamten für die Revision der Feuerversicherungs-
bücher, die Umlage der Brandversicherungsbeiträge und die Fertigung der Einzugsregister
den dermaligen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, werden die §§. 1 und 2 der
Ministerialverfügung vom 15. Mai 1875, betreffend die Gebühren der Oberamtspfleger
und der Gemeindebeamten für ihre Verrichtungen in Brandversicherungssachen (Reg. Blatt
S. 203), mit Wirkung vom l. Januar 1901 an durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
S. 1.
Für die jährliche Revision der in jeder Gemeinde geführten Feuerversicherungsbücher,
insbesondere für die Erhebung und den Eintrag der Besitzstandsveränderungen, für den
Eintrag neuer Gebäude, sowie für die Abänderung der betreffenden Einträge nach den
Schätzungsprotokollen, für die probemäßige Berechnung des Gesammt-Versicherungs-An-
schlags und des Umlagekapitals nach Klassen, für die Ergänzung des Personen-Registers
und für die Fertigung des vorgeschriebenen Aenderungs-Verzeichnisses für das Oberamt
wird ohne Rücksicht auf den größeren oder geringeren Umfang des Revisionsgeschäftes
im einzelnen Jahre von der Brandversicherungskasse der Betrag von sechs Pfennig von
jedem Gebäude vergütet.
Außerdem wird bei Fertigung des Aenderungsverzeichnisses für Gemeinden mit
Fabriken und ähnlichen gewerblichen Anlagen eine Ergänzungsgebühr gewährt, welche
zehn Pfennig für jedes mit Einträgen von Zubehörden solcher Anlagen beschriebene
doppelseitige Blatt des Aenderungsverzeichnisses beträgt.
8. 2.
Die von der Brandversicherungskasse zu bezahlende Gebühr für die Umlage der
Brandversicherungsbeiträge und die Fertigung der Einzugsregister der Ortseinbringer
beträgt vier Pfennig von jedem Gebäude.
Der Berechnung der in §. 1 Abs. 1 und §. 2 festgesetzten Gebühren ist die Zahl