Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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der Tiefbau-Berufsgenossenschaft je . 
der Berufsgenossenschaft der chemischen Sidistie r je 
der Ziegelei- Berufsgenossenschaft je 
der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft je 1 
der Süddeutschen Edel= und Unedelmetall- —* je 1 
der Leinen-Berufsgenossenschaft iie . 1 
derPaptcrmacher,, . l 
der Südwestdeutschen Holz- Berufsgenossenschaft je 1 
der Brauerei= und Mälzerei- „ „ 1 
der Bekleidungs-Industrie- „ „ 1 
1 
1 
1 
Je die Hälfte der aus den landwirthschaftlichen Verufsgenoffenschaft zu nählen- 
den Beisitzer und je der vierte Theil der sämmtlichen übrigen Beisitzer aus der Klasse 
der Arbeitgeber und-der Versicherten muß am Sitze des Schiedsgerichts oder in dessen 
naher Umgebung wohnen oder beschäftigt sein. 
Die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung führen ein Siegel, welches in der 
Mitte das Württembergische Wappen und in der Umschrift die Bezeichnung des Schieds- 
gerichts enthält. 
S. 4. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat diejenigen Aerzte, welche gemäß §. 8 des 
Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 als Sachverständige bei den Verhandlungen vor dem 
Schiedsgericht in der Regel nach Bedarf zuzuziehen sind, bei Beginn eines jeden Ge- 
sH#ftsjahrs in der ersten Spruchsitzung dem Schiedsgericht vorzuschlagen und zu diesem 
Zweck eine gutächtliche Aeußerung des Ausschusses des ärztlichen Landesvereins einzuholen. 
Stuttgart, den 7. Dezember 1900. 
Pischek. 
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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