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8. 2.
Die Prüfung findet in der Regel jährlich einmal statt.
Die Meldungen zu der Prüfung sind von denjenigen Kandidaten, welche den
Unterrichtskurs für Verwaltungskandidaten besuchen, durch Vermittlung des ersten Lehrers
dieses Kurses, von anderen Kandidaten durch Vermittlung des Oberamts ihres Aufent-
haltsortes vor dem 1. März jeden Jahres bei dem Ministerium des Innern einzureichen.
Gesuche um Zulassung zu der Prüfung, welche nicht rechtzeitig oder nicht vorschrifts-
mäßig eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.
Das Ministerium entscheidet über die Zulassung der Kandidaten und verfügt die
Vorladung der Zugelassenen zu der Prüfung, sowie die Benachrichtigung der nicht zu-
gelassenen Kandidaten.
Kandidaten, welche am Anfang des Prüfungstermins nicht erscheinen, werden auf
die Prüfung des nächsten Jahres verwiesen.
F. 3.
Der Meldung zu der Prüfung sind beizulegen:
1) eine Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Kandidaten, seines Lebenslaufes
und Bildungsganges unter Anschluß einer Nationalliste;
2) der Nachweis über den Besitz des deutschen Indigenats;
3) der Nachweis der Zurücklegung des 21. Lebensjahres;
4) der Nachweis der auf Grund von Schulzeugnissen oder durch Prüfung erlangten
wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst;
5) der Nachweis einer mindestens fünfjährigen praktischen Vorbildung, wovon
mindestens ein Jahr bei einem geprüften Ortsvorsteher oder Rathsschreiber, zwei weitere
Jahre bei einem Verwaltungsaktnar oder einem geprüften die Rechnung seines Amts
selbst stellenden Körperschaftsrechner und ein Jahr bei einem Oberamt zugebracht sein
müssen. Ob und inwieweit die Beschäftigung bei anderen Behörden und Stellen inner-
halb und außerhalb des Departements des Innern auf die Zeit der Dienstleistung bei
einem Oberamt eingerechnet werden kann, bleibt der Genehmigung des Ministeriums des
Innern vorbehalten;
6) Zeugnisse der Amtsstellen und Beamten, bei welchen der Kandidat sich praktisch
vorbereitet hat, über Fleiß, Brauchbarkeit und Führung des Kandidaten;