Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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7) die Militärpapiere des Kandidaten; 
8) ein Leumundszeugniß der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts, sowie ein Zeugniß 
der Gemeindebehörde des Geburtsorts des Kandidaten über etwaige Bestrafungen desselben. 
S. 4. 
Die Prüfung wird vor einer Kommission abgelegt, welche von dem Ministerium 
des Jnnern theils aus höheren Verwaltungsbeamten, theils aus Verwaltungsbeamten, 
welche die niedere Verwaltungsdienstprüfung erstanden haben, gebildet wird. 
Die Prüfung ist schriftlich und mündlich. 
Bei er schriftlichen Prüfung werden allen Kandidaten die gleichen Aufgaben zu so- 
fortiger uner Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt. 
Die mudliche Prüfung folgt der schriftlichen. 
S. 6. 
Der Gebruch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, welche nicht ausdrücklich zu- 
gelassen sind, istden Kandidaten verboten. 
Ein Kandida welcher sich einer Verletzung dieses Verbotes schuldig macht, wird, 
wenn dieselbe im waufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungs- 
kommission von der #rüfung ausgeschlossen; wenn die Verfehlung erst später au den 
Tag kommt, wird ihmein Prüfungszeugniß ertheilt oder das bereits ausgestellte Zeugniß 
zurückgezogen. 
Gleiche Ahndung titt denjenigen Kandidaten, welcher während der Prüfung Andern 
in irgend einer Weise zu Lösung der gestellten Aufgabe behilflich ist oder von Anderen 
solche Hilfe annimmt. 
S. 7. 
Gegenstände der Prüfun sind: 
1) deutsches und württemrgisches Verwaltungsrecht, einschließlich Polizeistrafrecht; 
2) Rechnungswesen; 
3) Staats= und Kommunaluerwesen; 
4) deutsches und württemberches Staatsrecht; 
5) die Grundsätze des in Wüemberg geltenden bürgerlichen Rechts, insbesondere
	        
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