Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Uebergaugs= und Schlußbestimmungen. 
C. 11. 
Von der Erbringung des in §. 3 Ziff. 4 geforderten Nachweises sind diejenigen 
Kandidaten befreit, welche schon vor der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung 
bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Verwaltungsbeamten als Gehilfen ver- 
wendet oder in die Lehre eingetreten waren. 
Dem Ministerium des Innern bleibt überdies vorbehalten, von der Erbringung 
der in §. 3 Ziff. 3, 4 und 5 geforderten Nachweise ausnahmsweise zu befreien, sofern 
dies nach Lage des einzelnen Falles gerechtfertigt erscheint. 
8. 12. 
Die bisherigen Vorschriften für die niedere Verwaltungsdienstprüfung in 88. 1 
bis 14 der Königlichen Verordnung vom 10. Februar 1837 in Betreff der Dienst- 
prüfungen im Departement des Innern (Reg. Blatt S. 81) werden durch die Vor- 
schriften der gegenwärtigen Verordnung ersetzt. 
Unser Ministerium des Jnnern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 1. Dezember 1900. 
Wilhelm. 
Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Aldingen, Oberamts Ludwigsburg, zu Erhebung einer 
örklichen Verbrauchsabgabe von gier. Vom 12. Dezember 1900. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der 
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be- 
steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887, 
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.-
	        
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