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8. 10.
Die öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung (8. 8) erfolgt:
1) durch dreimalige Einrückung in das mit dem Staatsanzeiger für Württemberg
verbundene Centralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen und in das Amtsblatt
für den Oberamtsbezirk Riedlingen, in angemessenen Zwischenräumen, das erste
Mal vor dem Beginn, das dritte Mal spätestens vier Wochen vor dem Ablauf
der Ausschlußfrist;
2) durch öffentlichen Aushang an dem Rathhause zu Pflummern.
Dem Grundbuchamt bleibt vorbehalten, sofern es erforderlich erscheint, die Bekannt-
machung auch noch anderweitig zu bewirken.
S. 11.
Ueber die zufolge der öffentlichen Aufforderung ergehenden Anmeldungen von Eigen-
thumsansprüchen sind etwaige sonst als Eigenthümer in Frage kommende Personen,
über alle Anmeldungen von sonstigen dinglichen Rechten sind die ermittelten Eigen-
thümer, sofern sie im Deutschen Reiche einen bekannten Aufenthalt haben, vor der Ein-
tragung in das wiederherzustellende Grundbuch zu vernehmen und hiebei zu einer Er-
klärung hinsichtlich der Anerkennung der angemeldeten Rechte aufzufordern.
Auf die Ladung zur Vernehmung finden die Vorschriften des §. 7 Anwendung.
§. 12.
Zur Eintragung des Eigenthums eines in das vorläufige Verzeichniß als Eigen-
thümer Aufgenommenen genügt es, wenn derselbe
1) durch Urkunden glaubhaft macht, daß er in dem zerstörten Grundbuch als Eigen-
thümer eingetragen gewesen ist, oder von dem als Eigenthümer Eingetragenen
das Eigenthum erworben hat, oder wenn derselbe
2) seinen Eigenbesitz durch ein Zeugniß des Gemeinderaths Pflummern bescheinigt
oder sonst durch Urkunden oder Zeugenaussagen glaubhaft macht, daß er allein
oder unter Hinzurechnung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück
seit zehn Jahren ununterbrochen im Eigenbesitz gehabt hat.
§. 13.
Zur Eintragung des Eigenthums eines nicht in das vorläufige Verzeichniß als Eigen-
thümer Aufgenommenen genügt es, wenn er einen der nach §. 12 erforderlichen Nach-