Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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weise erbringt und entweder in dem vorläufigen Verzeichnisse ein Eigenthümer nicht be- 
zeichnet ist, oder der dort als Eigenthümer Bezeichnete in einer öffentlichen oder öffentlich 
beglaubigten Urkunde oder zu Protokoll des Grundbuchamts seine Einwilligung ertheilt 
oder zu Ertheilung derselben rechtskräftig verurtheilt wird. 
S. J4. 
Zur Eintragung einer Hypothek oder eines sonstigen Rechts, welches zur Erhaltung 
seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung 
bedarf, genügt es, wenn das Recht von dem Eigenthümer angezeigt oder von dem Be- 
rechtigten innerhalb der Ausschlußfrist angemeldet wird, und der Eigenthümer in einer 
öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde oder zu Protokoll des Grundbuchamts 
das Bestehen einer Eintragung des Rechts in dem zerstörten Grundbuch anerkennt. 
S. 15. 
Nach Ablauf der dreimonatlichen Ausschlußfrist (§. 8) und Erledigung des in §. 11 
vorgeschriebenen Verfahrens erfolgt die Wiederherstellung des Grundbuchs nach den für 
die Einrichtung der Grundbücher geltenden Vorschriften der Grundbuchordnung und den 
sie ergänzenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere nach Maßgabe 
der Vorschriften der Verfügung des Justizministeriums vom 2. September 1899 (Amts- 
Blatt Seite 101). 
S. 16. 
Die Eintragungen hinsichtlich der Nummern und Buchstaben der Grundstücke, ihres 
Flächengehalts, ihrer Lage, Benützungs= und Kulturart sind nach dem Inhalt des vor- 
läufigen Verzeichnisses (§. 2) zu bewerkstelligen, sofern nicht die angestellten Ermittelungen 
ergeben haben, daß eine Aenderung bereits in dem zerstörten Grundbuch vermerkt war 
oder späterhin eingetreten ist. 
8. 17. 
Soweit nicht aus besonderen Gründen das Realformular benützt wird, ist jedes 
Grundstück zunächst in das Grundbuchheft des in dem zerstörten Grundbuch eingetragen 
gewesenen Eigenthümers einzutragen. Ist das Eigenthum auf einen Andern übergegangen 
oder auf einen Andern einzutragen (§F. 23), so ist die Eintragung des Letzteren gleich- 
zeitig zu bewirken. Im Falle der Benützung des Nealformulars ist zunächst der in 
dem zerstörten Grundbuch eingetragen gewesene Eigenthümer einzutragen, gleichzeitig 
aber die Eintragung des neuen Eigenthümers herbeizuführen.
	        
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