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weise erbringt und entweder in dem vorläufigen Verzeichnisse ein Eigenthümer nicht be-
zeichnet ist, oder der dort als Eigenthümer Bezeichnete in einer öffentlichen oder öffentlich
beglaubigten Urkunde oder zu Protokoll des Grundbuchamts seine Einwilligung ertheilt
oder zu Ertheilung derselben rechtskräftig verurtheilt wird.
S. J4.
Zur Eintragung einer Hypothek oder eines sonstigen Rechts, welches zur Erhaltung
seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung
bedarf, genügt es, wenn das Recht von dem Eigenthümer angezeigt oder von dem Be-
rechtigten innerhalb der Ausschlußfrist angemeldet wird, und der Eigenthümer in einer
öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde oder zu Protokoll des Grundbuchamts
das Bestehen einer Eintragung des Rechts in dem zerstörten Grundbuch anerkennt.
S. 15.
Nach Ablauf der dreimonatlichen Ausschlußfrist (§. 8) und Erledigung des in §. 11
vorgeschriebenen Verfahrens erfolgt die Wiederherstellung des Grundbuchs nach den für
die Einrichtung der Grundbücher geltenden Vorschriften der Grundbuchordnung und den
sie ergänzenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere nach Maßgabe
der Vorschriften der Verfügung des Justizministeriums vom 2. September 1899 (Amts-
Blatt Seite 101).
S. 16.
Die Eintragungen hinsichtlich der Nummern und Buchstaben der Grundstücke, ihres
Flächengehalts, ihrer Lage, Benützungs= und Kulturart sind nach dem Inhalt des vor-
läufigen Verzeichnisses (§. 2) zu bewerkstelligen, sofern nicht die angestellten Ermittelungen
ergeben haben, daß eine Aenderung bereits in dem zerstörten Grundbuch vermerkt war
oder späterhin eingetreten ist.
8. 17.
Soweit nicht aus besonderen Gründen das Realformular benützt wird, ist jedes
Grundstück zunächst in das Grundbuchheft des in dem zerstörten Grundbuch eingetragen
gewesenen Eigenthümers einzutragen. Ist das Eigenthum auf einen Andern übergegangen
oder auf einen Andern einzutragen (§F. 23), so ist die Eintragung des Letzteren gleich-
zeitig zu bewirken. Im Falle der Benützung des Nealformulars ist zunächst der in
dem zerstörten Grundbuch eingetragen gewesene Eigenthümer einzutragen, gleichzeitig
aber die Eintragung des neuen Eigenthümers herbeizuführen.