Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die in Abtheilung II und III des Grundbuchhefts oder Grundbuchblatts erforder- 
lichen Eintragungen sind gleichzeitig mit den Eintragungen in Abtheilung 1 vorzunehmen 
und zu vollziehen. 
8. 18. 
Wird im Ermittelungsverfahren der Eintragung eines in das vorläufige Verzeichniß 
als Eigenthümer Aufgenommenen von einem Andern widersprochen, der die Eintragung 
für sich verlangt, so hat der Andere dem Grundbuchamt innerhalb einer von diesem zu 
bestimmenden Frist die Erhebung der Klage auf Feststellung seines Rechts nachzuweisen. 
Unterläßt er dies, so bleibt sein Widerspruch unberücksichtigt. Andernfalls ist nach dem 
Ermessen des. Grundbuchamts einer der streitenden Theile als Eigenthümer und zugleich 
zu Gunsten des andern Theils ein Widerspruch einzutragen. 
8. 19. 
Bestreitet der Eigenthümer eine Hypothek oder ein sonstiges Recht, welches zur 
Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der 
Eintragung bedarf, so hat derjenige, welcher das Recht in Anspruch nimmt, dem Grund- 
buchamt innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist die Erhebung der Klage auf 
Feststellung seines Rechts nachzuweisen, widrigenfalls sein Recht bei der Wiederherstellung 
des Grundbuchs nicht berücksichtigt wird. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwen- 
dung, wenn ein beanspruchtes Vorrecht von dem Eigenthümer oder einem Berechtigten 
bestritten wird. 
8. 20. 
Ist bei der Wiederherstellung des Grundbuchs die nach §. 19 bestimmte Frist noch 
nicht abgelaufen, oder im Fall rechtzeitigen Nachweises der Klagerhebung der Rechtsstreit 
noch anhängig, so ist zu Gunsten desjenigen, der das Recht oder das Vorrecht bean- 
sprucht hat, ein Widerspruch einzutragen. Der Widerspruch wird auf Antrag gelöscht, 
wenn die Klage nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abge- 
wiesen ist. Die Kosten der Löschung hat der Gegner zu tragen. 
F. 21. 
Behauptet der Eigenthümer, daß ein angemeldetes Recht erloschen sei, ohne dies 
urkundlich nachweisen zu können, so ist das angemeldete Recht, zugleich aber auf Grund 
des behaupteten Erlöschens, wenn es glaubhaft gemacht ist, ein Widerspruch einzutragen.
	        
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