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Die in Abtheilung II und III des Grundbuchhefts oder Grundbuchblatts erforder-
lichen Eintragungen sind gleichzeitig mit den Eintragungen in Abtheilung 1 vorzunehmen
und zu vollziehen.
8. 18.
Wird im Ermittelungsverfahren der Eintragung eines in das vorläufige Verzeichniß
als Eigenthümer Aufgenommenen von einem Andern widersprochen, der die Eintragung
für sich verlangt, so hat der Andere dem Grundbuchamt innerhalb einer von diesem zu
bestimmenden Frist die Erhebung der Klage auf Feststellung seines Rechts nachzuweisen.
Unterläßt er dies, so bleibt sein Widerspruch unberücksichtigt. Andernfalls ist nach dem
Ermessen des. Grundbuchamts einer der streitenden Theile als Eigenthümer und zugleich
zu Gunsten des andern Theils ein Widerspruch einzutragen.
8. 19.
Bestreitet der Eigenthümer eine Hypothek oder ein sonstiges Recht, welches zur
Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der
Eintragung bedarf, so hat derjenige, welcher das Recht in Anspruch nimmt, dem Grund-
buchamt innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist die Erhebung der Klage auf
Feststellung seines Rechts nachzuweisen, widrigenfalls sein Recht bei der Wiederherstellung
des Grundbuchs nicht berücksichtigt wird. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwen-
dung, wenn ein beanspruchtes Vorrecht von dem Eigenthümer oder einem Berechtigten
bestritten wird.
8. 20.
Ist bei der Wiederherstellung des Grundbuchs die nach §. 19 bestimmte Frist noch
nicht abgelaufen, oder im Fall rechtzeitigen Nachweises der Klagerhebung der Rechtsstreit
noch anhängig, so ist zu Gunsten desjenigen, der das Recht oder das Vorrecht bean-
sprucht hat, ein Widerspruch einzutragen. Der Widerspruch wird auf Antrag gelöscht,
wenn die Klage nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abge-
wiesen ist. Die Kosten der Löschung hat der Gegner zu tragen.
F. 21.
Behauptet der Eigenthümer, daß ein angemeldetes Recht erloschen sei, ohne dies
urkundlich nachweisen zu können, so ist das angemeldete Recht, zugleich aber auf Grund
des behaupteten Erlöschens, wenn es glaubhaft gemacht ist, ein Widerspruch einzutragen.