917
§. 22.
Die Wiederherstellung des Grundbuchs, einschließlich der Verhandlungen, welche bei
dem Grundbuchamt zu diesem Zwecke stattfinden, sowie die Ertheilung neuer Hypotheken-,
Grundschuld= oder Rentenschuldbriefe an Stelle der etwa gleichzeitig mit dem Grundbuch
zerstörten Briefe erfolgt kostenfrei.
S. 23.
In Betreff der in dem zerstörten Grundbuch verzeichnet gewesenen Grundstücke gelten
bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs die nachstehenden Vorschriften:
Für die Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstück, für die Belastung
eines Grundstücks mit einem Rechte, sowie für die Uebertragung oder Belastung eines
solchen Rechts und für die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück sind auch in
der Zeit bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs die bestehenden gesetzlichen Vorschriften
maßgebend.
Wird vor der Wiederherstellung des Grundbuchs die Eintragung einer Rechtsänderung
beantragt, so erstreckt sich, wenn bei der. Wiederherstellung des Grundbuchs die beantragte
Eintragung erfolgt (§. 17), deren Wirksamkeit auf den Zeitpunkt zurück, in welchem der
Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
Bei der Eintragung ist der Zeitpunkt des Beginns ihrer Wirksamkeit in dem Grund-
buch gleichfalls zu vermerken.
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 finden bei Anträgen auf Eintragung einer
Vormerkung im Sinne der §S§F. 883 bis 888 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber
demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, ent-
sprechende Anwendung.
S. 24.
Für die Zwangsversteigerung von Grundstücken gelten bis zur Wiederherstellung des
Grundbuchs folgende besondere Bestimmungen:
Vor erfolgter Wiederherstellung des Grundbuchs darf die Zwangsversteigerung in
ein Grundstück angeordnet werden, wenn durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, daß
der Schuldner Eigenthümer des Grundstücks ist.
Nach Eingang des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts um Eintragung der Anord-
nung der Zwangsversteigerung in das Grundbuch hat das Grundbuchamt dem bestellten
Kommissär an Stelle einer beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts und der im