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Die Uferlinie wird, soweit ein Anlaß hiezu vorliegt, festgesetzt und erforderlichen
Falls in angemessener Weise bezeichnet. Zuständig hiezu ist die Kreisregierung. Vor
der Festsetzung sind die betheiligten Ufereigenthümer und Unterhaltungspflichtigen zu
hören. Gegen die Verfügung der Kreisregierung findet die sofortige Beschwerde an das
Ministerium des Innern und gegen die Entscheidung des letzteren bei dem Zutreffen
der Voraussetzungen des Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485) die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof statt.
Art. 8.
Flußbauten und andere Anlagen im Bette öffentlicher Gewässer sind, wenn nicht
derjenige Theil des Bettes, mit welchem sie fest verbunden sind, im Privateigenthum
steht, nicht Bestandtheile des Bettes.
Anlagen im Bette öffentlicher Gewässer, welche einem für ein Grundstück verliehenen
Wassernutzungsrechte (Art. 31 und 39) zu dienen bestimmt und mit dem Bett fest ver-
bunden sind, gelten, soweit das Bett nicht im Privateigenthum steht, als Bestandtheile
desjenigen Grundstücks, an welches das Wassernutzungsrecht geknüpft ist. Entgegen-
stehende Rechte Dritter, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen,
werden hiedurch nicht berührt.
Art. 9.
Ausbreitungen des llfers öffentlicher Gewässer, welche durch allmählige Anspülung
oder durch das Zurücktreten des Wassers entstehen, wachsen, vorbehältlich der Bestimm-
ungen in Art. 11 und 12, den Ufergrundstücken zu.
Auf Seen, deren Bett im Privateigenthum steht, findet diese Bestimmung keine
Anwendung.
Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer eines öffentlichen Gewässers
losgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es ein Bestandtheil
des letzteren, wenn und soweit seine Unterscheidung von diesem Grundstück nicht mehr
möglich ist, oder wenn und soweit die Vereinigung ein Jahr bestanden hat, ohne daß
der Eigenthümer oder ein sonstiger Berechtigter sein Recht auf das losgerissene Stück
durch Erhebung der Klage geltend gemacht hat (zu vergl. übrigens Art. 11).
Art. 10.
Wenn im Bett eines öffentlichen Gewässers eine Erhöhung ohne Zusammenhang