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Bei den Leistungen aus Ablösungs- und sonstigen Fonds sowie bei den Leistungen
Dritter ist die Ablösungs- oder Stiftungsurkunde den Akten beizulegen und anzugeben,
was sich aus den Rechnungen und Protokollen über die Entstehung, den Betrag und
Zweck dieser Leistungen entnehmen läßt. Ebenso sind bei den Leistungen aus örtlichen
öffentlichen Kassen von den betreffenden Beschlüssen Protokollauszüge und von den Ge-
nehmigungsdekreten Abschriften anzuschließen.
Die Grundstücke sind unter Angabe ihres Meßgehaltes, ihrer Kulturart beziehungs-
weise Verwendungsart und ihres Werthes zu beschreiben. Bei Gebäuden ist auch der
Brandversicherungsanschlag und die Lage im Verhältniß zur Kirche anzugeben, außerdem
festzustellen, wem die Baulast obliegt, und wie weit sie sich erstreckt. Bei sämmtlichen
Grundstücken ist sodann anzugeben, wem das Eigenthum und das Recht der Benützung
zusteht, wann und von wem sie erworben oder gestiftet worden sind, und zu welchem
Zweck dies geschehen ist. Die hierüber vorliegenden Urkunden oder Abschriften derselben
sind den Akten beizuschließen. Ebenso sind von den Güter-, Lager= und Kaufbüchern
sowie den Gemeinde= und Stiftungsrechnungen beglaubigte Auszüge den Akten beizulegen.
Die gemäß §. 4 gefertigten Uebersichten sind bis zum 1. Juli 1900 dem gemein-
schaftlichen Oberamt vorzulegen, welches dieselben einer Prüfung zu unterziehen und die
etwa erforderliche Ergänzung und Berichtigung derselben anzuordnen hat.
Die Uebersichten sind von dem Ortsvorsteher für den Bedarfsfall in der Registratur
zu verwahren, soweit sie nicht wegen veranlaßter Ausscheidung alsbald in Gebrauch zu
nehmen sind.
Zu Art. 12.
S. 6.
Regelmäßig bleibt die Trennung des Mesnerdienstes vom Schuldienst auf die nächst-
malige Erledigung des Schuldienstes ausgesetzt.
Wenn der Inhaber des Schuldienstes Trennung beantragt, haben der Gemeinderath
und Bürgerausschuß einerseits und der Kirchengemeinderath beziehungsweise Kirchenstift-
ungsrath andererseits je durch besondere Beschlußfassung sich darüber zu erklären, ob sie
dem Antrage durch Einleitung der sodann erforderlichen Ausscheidungsverhandlungen
Folge geben wollen oder nicht.