Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bei den Leistungen aus Ablösungs- und sonstigen Fonds sowie bei den Leistungen 
Dritter ist die Ablösungs- oder Stiftungsurkunde den Akten beizulegen und anzugeben, 
was sich aus den Rechnungen und Protokollen über die Entstehung, den Betrag und 
Zweck dieser Leistungen entnehmen läßt. Ebenso sind bei den Leistungen aus örtlichen 
öffentlichen Kassen von den betreffenden Beschlüssen Protokollauszüge und von den Ge- 
nehmigungsdekreten Abschriften anzuschließen. 
Die Grundstücke sind unter Angabe ihres Meßgehaltes, ihrer Kulturart beziehungs- 
weise Verwendungsart und ihres Werthes zu beschreiben. Bei Gebäuden ist auch der 
Brandversicherungsanschlag und die Lage im Verhältniß zur Kirche anzugeben, außerdem 
festzustellen, wem die Baulast obliegt, und wie weit sie sich erstreckt. Bei sämmtlichen 
Grundstücken ist sodann anzugeben, wem das Eigenthum und das Recht der Benützung 
zusteht, wann und von wem sie erworben oder gestiftet worden sind, und zu welchem 
Zweck dies geschehen ist. Die hierüber vorliegenden Urkunden oder Abschriften derselben 
sind den Akten beizuschließen. Ebenso sind von den Güter-, Lager= und Kaufbüchern 
sowie den Gemeinde= und Stiftungsrechnungen beglaubigte Auszüge den Akten beizulegen. 
Die gemäß §. 4 gefertigten Uebersichten sind bis zum 1. Juli 1900 dem gemein- 
schaftlichen Oberamt vorzulegen, welches dieselben einer Prüfung zu unterziehen und die 
etwa erforderliche Ergänzung und Berichtigung derselben anzuordnen hat. 
Die Uebersichten sind von dem Ortsvorsteher für den Bedarfsfall in der Registratur 
zu verwahren, soweit sie nicht wegen veranlaßter Ausscheidung alsbald in Gebrauch zu 
nehmen sind. 
Zu Art. 12. 
S. 6. 
Regelmäßig bleibt die Trennung des Mesnerdienstes vom Schuldienst auf die nächst- 
malige Erledigung des Schuldienstes ausgesetzt. 
Wenn der Inhaber des Schuldienstes Trennung beantragt, haben der Gemeinderath 
und Bürgerausschuß einerseits und der Kirchengemeinderath beziehungsweise Kirchenstift- 
ungsrath andererseits je durch besondere Beschlußfassung sich darüber zu erklären, ob sie 
dem Antrage durch Einleitung der sodann erforderlichen Ausscheidungsverhandlungen 
Folge geben wollen oder nicht. 
 
	        
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