Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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verlängert werden kann, hat die Kreisregierung zugleich die bei der Wiederherstellung 
im flußpolizeilichen Interesse zu beobachtenden Vorschriften zu ertheilen. Gegen die 
Verfügung der Kreisregierung ist die sofortige Beschwerde an das Ministerium des 
Innern statthaft, welches endgültig entscheidet. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die Befugniß der Flußpolizeibehörde, 
aus polizeilichen Gründen die Wiederherstellung des früheren Zustandes anzuordnen, 
nicht berührt. Doch hindert diese Anordnung den Erwerb des verlassenen Flußbetts 
(Abs. 4) nur, wenn sie innerhalb der Frist von zwei Jahren seit der erfolgten Veränder- 
ung des Wasserlaufs getroffen wird. 
Sobald das Recht auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen und 
die in Abs. 3 bezeichnete Frist unbenützt verstrichen ist, fällt das verlassene Flußbett, 
soweit nicht Art. 14 etwas Anderes bestimmt, den Eigenthümern der angrenzenden Ufer- 
grundstücke zu, und zwar erhält jeder derselben denjenigen Theil als Eigenthum, welcher 
zwischen dem früheren Ufer seines Grundstücks und der Mittellinie des verlassenen Fluß- 
betts gelegen ist. 
Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn das 
Bett nicht verlassen worden, sondern nur ein neuer Arm des Wasserlaufs entstanden ist. 
Art. 14. 
Soweit an dem Bett eines öffentlichen Gewässers ein Privateigenthum besteht, fällt 
eine sich bildende Insel (vergl. Art. 10), nachdem sie zwei Jahre bestanden hat, vor- 
behältlich der Bestimmungen des Art. 11, dem Eigenthümer des Betts zu. In den 
Fällen des Art. 12 Abs. 1 und des Art. 13 Abs. 4 verbleiben die verlandeten oder 
trockengelegten Strecken, Arme oder Theile des Betts sowie das verlassene Flußbett dem 
Eigenthümer des Betts, wobei im Falle des Art. 12 dessen Abs. 2, nicht aber Abs. 3 
entsprechende Anwendung findet. 
Art. 15. 
Streitigkeiten über die Wiederherstellung des früheren Zustands im Falle des Art. 13 
Abs. 1, einschließlich der Frage, ob ein Recht hierauf begründet ist, werden von den 
Verwaltungsgerichten in dem für die Fälle des Art. 10 des Gesetzes über die Verwal- 
tungsrechtspflege festgesetzten Verfahren entschieden. 
Ueber Streitigkeiten in den Fällen der Art. 3 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2, Art. 6, 7
	        
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