Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art.  25.

Abgesehen  von  dem  Fall  des  Art.  23  ist  bei  Unternehmungen,  welche  die  mit  der
Abführung  erheblicher  Wassermengen  verbundene  Entwässerung  größerer  Flächen  bezwecken,
für  die  Einleitung  des  abgeführten  Wassers  in  ein  öffentliches  Gewässer  polizeiliche
Erlaubniß  einzuholen.  Zuständig  zur  Ertheilung  der  Erlaubniß  ist  die  Kreisregierung.

Art.  26.

Gegen  die  Entscheidung  der  Kreisregierung  in  den  Fällen  des  Art.  23  Abs.  1  bis  3
und  Art.  25  kann  von  dem  Gesuchsteller  und  den  Betheiligten  die  sofortige  Beschwerde
an  das  Ministerium  des  Innern  erhoben  werden,  welches  endgültig  entscheidet,  soferne
nicht  ein  Betheiligter  behauptet,  daß  er  durch  die  ertheilte  Erlaubniß  in  einem  ihm
zustehenden  besonderen  Rechte  (Art.  1  Abs.  3,  Art.  31)  verletzt  sei,  in  welchem  Fall
gegen  die  Entscheidung  des  Ministeriums  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  stattfindet.

Im  Falle  des  Art.  23  Abs.  5  ist  gegen  die  Entscheidung  des  Oberamts  die  sofortige
Beschwerde  an  die  Kreisregierung  und  weitere  sofortige  Beschwerde  an  das  Ministerium
des  Innern  zulässig,  welch  letzteres  unter  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzung  endgültig
  entscheidet.

Art.  27.

Die  ertheilte  Erlaubniß  (Art.  23  Abs.  1,  2  und  5,  Art.  25)  kann  von  der  Kreisregierung
  ohne  Entschädigung  beschränkt  oder  widerrufen  werden,  wenn  die  Beschränkung
oder  der  Widerruf  durch  dringende  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohls  geboten  ist.

Die  nach  Art.  23  Abs.  1  und  5  ertheilte  Erlaubniß  kann  ohne  Entschädigung  von
der  Kreisregierung  beschränkt  oder  widerrufen  werden,  wenn  den  an  die  Erlaubniß
geknüpften  Vorschriften  wiederholt  oder  gröblich  zuwidergehandelt  wird.

Gegen  die  Beschränkung  und  den  Widerruf  der  Erlaubniß  ist  die  sofortige
Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  zulässig,  welches  endgültig  entscheidet.

Die  weiteren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  in
den  Fällen  der  Art.  23  und  25  und  bei  Beschränkung  oder  Widerruf  der  Erlaubniß
werden  im  Verordnungsweg  getroffen.