Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Wenn der eine oder andere Theil sich ablehnend erklärt, so unterbleibt vorerst die 
Trennung. 
Wo bisher in einer Gemeinde mit der einen Schulstelle der Mesner dienst ohne 
Mesnereinkommen verbunden war, während der Inhaber einer mit Mesnereinkommen 
ausgestatteten Schulstelle keinen Dienst als Mesner zu leisten hatte, erfolgt die Aus. 
scheidung, vorbehältlich einer anderweiten Vereinbarung, nach Maßgabe der Abs. 1 und 
2 mit der Erledigung der einen oder der anderen dieser Stellen. 
Im Falle der Erledigung der mit dem Dienst ohne Einkommen belasteten Stelle 
hat die Kirchengemeinde den für die Mesnerei erwachsenden Aufwand zu übernehmen, 
wogegen diese an die bürgerliche Gemeinde einen Ersatzanspruch für die ihr bis zur Aus- 
scheidung des Mesnereinkommens von der anderen Schulstelle entgehenden Erträgnisse 
dieses Einkommens (Art. 13 des Gesetzes vergl. mit §. 19 gegenwärtiger Verfügung) hat. 
Zu Art. 13 bis 16, Art. 17 Abs. 2. 
8. 7. 
Muß wegen Aenderung in Besetzung einer mit dem Mesnerdienst verbundenen 
Schulstelle die Trennung beider Dienste herbeigeführt, oder soll sie auf Antrag des be- 
treffenden Lehrers (Art. 12 vergl. oben §. 6) eingeleitet werden, so hat der Gemeinde. 
rath in Stiftungsangelegenheiten auf Grund der nach §. 4 vorliegenden Uebersicht und 
nach Prüfung ihrer Vollständigkeit auf den jetzigen Zeitpunkt, zutreffendenfalls unter- 
Richtigstellung derselben, darüber Vorschläge zu machen, ob und welche bisher in Ver- 
waltung der Gemeindepflege, der bürgerlichen Stiftungspflege oder der gemischten Stift. 
ungspflege befindliche Vermögenstheile als zur Mesnerei gehörig oder in deren Nutz- 
nießung befindlich nach Vorschrift von Art. 13 des Gesetzes an die Kirchengemeinde über- 
gehen sollen, sowie darüber, welche der nach jener Darstellung bisher für das Einkommen 
der Schulstelle geleisteten Bezüge, sowie welche bisher etwa von der Kirchenpflege zum 
Schuleinkommen gereichten Leistungen, als im Mesnerdienst begründet, in Wegfall kommen. 
In den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist hinsichtlich des Betrags des 
von der bürgerlichen Gemeinde zu entrichtenden Miethpreises beziehungsweise der für die 
Ueberlassung des Eigenthums zu gewährenden Entschädigung ein Vorschlag zu machen. 
Ebenso hat der Gemeinderath in Stiftungsangelegenheiten darüber sich auszusprechen 
ob und welche Leistungen Dritter für die Mesnerei künftig der Kirchengemeinde zukommen,
	        
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