Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Stauanlage gespeisten Kanals nachgesucht, so ist dem Unternehmer, wenn der Besitzer der 
Stauanlage hierauf Antrag stellt, bei der Verleihung die Uebernahme eines verhältniß- 
mäßigen Antheils an den Kosten der künftigen Unterhaltung der Stauanlage aufzuerlegen, 
wogegen dem Unternehmer von dem Besitzer der Stauanlage das Recht zu deren Mit- 
benützung insoweit eingeräumt werden muß, als solche einerseits für die neue Nutzung 
erforderlich, andererseits ohne Schädigung der Nutzung des Besitzers der Stauanlage oder 
anderer Nutzungen möglich ist. Auch kann auf Antrag dem Unternehmer die Leistung 
eines Beitrags zu den Kosten der Herstellung der Stauanlage aufgegeben werden, welchen- 
falls vor der Leistung dieses Beitrags an den Besitzer der Stauanlage mit der Ausführ- 
ung der Wasserbenützungsanlage von dem Unternehmer nicht begonnen werden darf. 
Art. 33. 
Auf das Verfahren bei der Verleihung von Wassernutzungsrechten finden die in 
den §§. 17 bis 22 und §. 25 der Reichsgewerbeordnung enthaltenen Vorschriften An- 
wendung. Die Verleihungsbehörde kann jedoch von dem Verlangen der Vorlage von 
Zeichnungen, sowie von der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags Abstand nehmen, 
sofern dies nach den besonderen Umständen des Falles unbedenklich erscheint. Auch kann 
unter der gleichen Voraussetzung, wenn gegen die beantragte Verleihung Einwendungen 
erhoben sind, welche auf besonderen Titeln des Privat= oder des öffentlichen Rechtes be- 
ruhen, die Entscheidung über das Verleihungsgesuch auf die vorgängige gerichtliche Erle- 
digung jener Einwendungen ausgesetzt werden. 
Das gleiche Verfahren kommt auch bei der Genehmigung einer Wasserbenützungs- 
anlage oder der Aenderung einer solchen beziehungsweise ihres Betriebs zur Anwendung. 
Wenn anläßlich der Verleihung eines Wassernutzungsrechts zugleich die Genehmigung 
einer Wasserbenützungsanlage zu erfolgen hat, so ist in der Regel über die Verleihung 
und Genehmigung gleichzeitig zu erkennen. 
Art. 34. 
Treffen mehrere Anträge auf Verleihung einer Wassernutzung zusammen, welche 
nebeneinander nicht bestehen können, so ist, wenn eine angemessene Vertheilung der Wasser- 
menge, des Gefälles oder der Gebrauchszeiten den wirthschaftlichen Interessen nicht ent- 
spricht, denjenigen Unternehmungen der Vorzug einzuräumen, von welchen nach Abwäg-
	        
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