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ung sämmtlicher in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse und Interessen der
überwiegende gemeinwirthschaftliche Nutzen zu erwarten ist.
Bleiben darüber Zweifel bestehen, so entscheidet das billige Ermessen der Verleihungs-
behörde, wobei hauptsächlich in Betracht kommen der längere Bestand einer Anlage gegen-
über einer weniger lang bestehenden, die größere Gebundenheit eines Unternehmens an
einem bestimmten Ort gegenüber einem auch an einem anderen Orte möglichen und die
geringere Belästigung gegenüber einem Dritte mehr belästigenden Unternehmen.
Art. 35.
In der dem Unternehmer zuzustellenden Verleihungsurkunde wird der Umfang der
verliehenen Wassernutzung unter Festsetzung der mit Rücksicht auf das gemeine Wohl oder
die Wahrung gemeinwirthschaftlicher Interessen oder zum Schutz der Rechte oder Interessen
Dritter erforderlichen besonderen Vorschriften und Bedingungen, insbesondere der etwa
gebotenen Beschränkungen bezüglich der Zeiten und der Wassermenge oder Wasserstands-
höhe, an welche die gestattete Benützung geknüpft wird, genau bestimmt.
Auch ist in der Verleihungsurkunde anzugeben, für welchen Zweck die Verleihung
erfolgt. Dabei ist in den Fällen der Ziff. 2 und 3 des Art. 31 Abs. 2 der Zweck der
gestatteten Wasserentnahme oder Wasserbenützung in der Regel speziell zu bezeichnen; da-
gegen erfolgt in den Fällen der Ziff. 1 des Art. 31 Abs. 2 die Verleihung nur ausnahms-
weise unter Beschränkung auf einen speziell bestimmten Zweck, welchem das Triebwerk
dienen soll.
Bei dem Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Verleihung auf einen bestimmten
Zeitraum beschränkt oder unter der ausdrücklichen Bedingung ertheilt werden, daß eine
nachträgliche Ergänzung oder Abänderung der gegebenen Vorschriften vorbehalten bleibt.
Art. 36.
Bei der Verleihung eines Wassernutzungsrechts kann eine den Umständen entsprechende
Frist festgesetzt werden, binnen welcher die genehmigte Wasserbenützungsanlage bei Ver-
meidung des Erlöschens des verliehenen Rechts begonnen und ausgeführt und der Betrieb
angefangen werden muß.
Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die Verleihung, wenn der Unterneh-
mer nach ihrer Ertheilung ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne von derselben in der
in Abs. 1 bezeichneten Weise Gebrauch zu machen.