Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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liche Frist versäumt, so steht der Schiedsspruch einem zwischen den Parteien ergangenen 
rechtskräftigen Urtheil gleich. 
Auch im Lauf eines bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Rechtsstreits über die 
Benützung eines öffentlichen Gewässers, sowie bei dem Vorliegen von Einsprachen gegen 
die Verleihung eines Wassernutzungsrechts, gegen die beantragte Gestattung einer sonstigen 
Wassernutzung oder gegen die beabsichtigte Festsetzung der zulässigen Stauhöhe für eine 
bestehende Wasserbenützungsanlage (Art. 48 und 49) kann das Wasserschiedsgericht von 
dem Verwaltungsgericht beziehungsweise von der Verwaltungsbehörde zur Abgabe einer 
gutächtlichen Aeußerung oder zur Vornahme eines Vergleichsversuchs veranlaßt werden. 
Bezirkspolizeiliche Vorschriften im Sinne des Art. 42 Abs. 3 bedürfen der Zustimmung 
des Wasserschiedsgerichts. 
Die näheren Vorschriften über das Verfahren vor den Wasserschiedsgerichten werden 
im Verordnungsweg erlassen. 
Die von der Amtsversammlung gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten 
Taggelder und Reisekosten aus der Kasse der Amtskörperschaft nach den für die Orts- 
vorsteher bestehenden Sätzen. 
Art. 44. 
Vorbehältlich der Bestimmung des Art. 36, sowie der Vorschriften des §. 19 der 
Reichsgewerbeordnung über das Erlöschen der polizeilichen Genehmigung von Stauanlagen 
für Wassertriebwerke erlischt das Recht aus der Verleihung einer Wassernutzung 
1) durch Verzicht des Berechtigten, wenn solcher gegenüber der Verleihungsbehörde 
erklärt oder zum Eintrag in das Wasserrechtsbuch (Art. 102) der Kreisregierung 
vorgelegt ist; 
2) durch die mit der Wegnahme oder dem Eingehenlassen der zur Ausübung des 
Nutzungsrechts erforderlichen Vorrichtungen verbundene Einstellung der verliehenen 
Wassernutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von vier Jahren, 
wofern nicht eine Fristung von der Verleihungsbehörde ertheilt worden ist, und, 
falls zur Ausübung des Nutzungsrechts eine ständige Anlage nicht erforderlich 
ist, durch bloße Nichtausübung der Nutzung während des ebenbezeichneten Zeit- 
raums;
	        
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