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liche Frist versäumt, so steht der Schiedsspruch einem zwischen den Parteien ergangenen
rechtskräftigen Urtheil gleich.
Auch im Lauf eines bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Rechtsstreits über die
Benützung eines öffentlichen Gewässers, sowie bei dem Vorliegen von Einsprachen gegen
die Verleihung eines Wassernutzungsrechts, gegen die beantragte Gestattung einer sonstigen
Wassernutzung oder gegen die beabsichtigte Festsetzung der zulässigen Stauhöhe für eine
bestehende Wasserbenützungsanlage (Art. 48 und 49) kann das Wasserschiedsgericht von
dem Verwaltungsgericht beziehungsweise von der Verwaltungsbehörde zur Abgabe einer
gutächtlichen Aeußerung oder zur Vornahme eines Vergleichsversuchs veranlaßt werden.
Bezirkspolizeiliche Vorschriften im Sinne des Art. 42 Abs. 3 bedürfen der Zustimmung
des Wasserschiedsgerichts.
Die näheren Vorschriften über das Verfahren vor den Wasserschiedsgerichten werden
im Verordnungsweg erlassen.
Die von der Amtsversammlung gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten
Taggelder und Reisekosten aus der Kasse der Amtskörperschaft nach den für die Orts-
vorsteher bestehenden Sätzen.
Art. 44.
Vorbehältlich der Bestimmung des Art. 36, sowie der Vorschriften des §. 19 der
Reichsgewerbeordnung über das Erlöschen der polizeilichen Genehmigung von Stauanlagen
für Wassertriebwerke erlischt das Recht aus der Verleihung einer Wassernutzung
1) durch Verzicht des Berechtigten, wenn solcher gegenüber der Verleihungsbehörde
erklärt oder zum Eintrag in das Wasserrechtsbuch (Art. 102) der Kreisregierung
vorgelegt ist;
2) durch die mit der Wegnahme oder dem Eingehenlassen der zur Ausübung des
Nutzungsrechts erforderlichen Vorrichtungen verbundene Einstellung der verliehenen
Wassernutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von vier Jahren,
wofern nicht eine Fristung von der Verleihungsbehörde ertheilt worden ist, und,
falls zur Ausübung des Nutzungsrechts eine ständige Anlage nicht erforderlich
ist, durch bloße Nichtausübung der Nutzung während des ebenbezeichneten Zeit-
raums;