Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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3) durch Umwandlung des berechtigten Grundstücks in einen den Gebrauch des 
Wassers für die verliehene Nutzung dauernd ausschließenden Zustand; 
4) durch Ablauf der Zeit bei nur auf Zeit verliehenen Nutzungsrechten (zu vergl. 
Art. 35 Abs. 3); 
5) durch Umwandlung der Wasserbenützungsanlage in eine solche mit einem anderen 
als dem in Gemäßheit des Art. 35 Abs. 2 bestimmten und in der Verleihungs- 
urkunde bezeichneten Zweck. 
Ueber das Erlöschen des verliehenen Rechts entscheidet nach Vernehmung des bisher 
Berechtigten, und wenn die Entscheidung auf Anrufen eines dritten Betheiligten erfolgt 
auch des letzteren, die Verleihungsbehörde, welche auch darüber zu befinden hat, ob und 
inwieweit die dem erloschenen Recht dienende Wasserbenützungsanlage von dem bisher 
Berechtigten zu entfernen ist (zu vergl. Art. 112). Gegen die Entscheidung der Ver- 
leihungsbehörde findet die sofortige Beschwerde an das Ministerium des Innern und, 
soweit deren Voraussetzungen vorliegen, die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichts- 
hof statt. 
Bei anderweiter Verleihung des erloschenen Nutzungsrechtes können die bisher Berech- 
tigten wieder als Bewerber auftreten. 
Auf die in Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Wassernutzungsrechte, welche 
zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes auf Grund einer Verleihung 
oder der unvordenklichen Verjährung bereits bestehen, finden die vorstehenden Vorschriften 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Abs. 1 Ziff. 2 bezeichnete vierjährige Frist erst 
mit dem Tag des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes zu laufen beginnt, und daß 
im Falle des Abs. 1 Ziff. 5 das Erlöschen des Wassernutzungsrechts durch die Umwand- 
lung der Wasserbenützungsanlage in eine solche für einen anderen Zweck nur dann 
bewirkt wird, wenn entweder die Verleihung ausdrücklich unter der Bedingung der 
fortdauernden Verfolgung eines speziell bestimmten Zwecks ertheilt worden ist, oder wenn 
der Zweck der Wasserbenützungsanlage eine solche Aenderung erfährt, daß infolge der- 
selben eine andere der drei in Art. 31 Abs. 2 unterschiedenen Wasserbenützungsarten als 
die bisherige eintritt. 
Art. 45. 
Wenn eine Wassernutzung für das Gemeinwohl überwiegende Nachtheile oder Ge- 
fahren mit sich bringt, so kann dieselbe, auch wenn sie unter Einhaltung der bei der 
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