945
3) durch Umwandlung des berechtigten Grundstücks in einen den Gebrauch des
Wassers für die verliehene Nutzung dauernd ausschließenden Zustand;
4) durch Ablauf der Zeit bei nur auf Zeit verliehenen Nutzungsrechten (zu vergl.
Art. 35 Abs. 3);
5) durch Umwandlung der Wasserbenützungsanlage in eine solche mit einem anderen
als dem in Gemäßheit des Art. 35 Abs. 2 bestimmten und in der Verleihungs-
urkunde bezeichneten Zweck.
Ueber das Erlöschen des verliehenen Rechts entscheidet nach Vernehmung des bisher
Berechtigten, und wenn die Entscheidung auf Anrufen eines dritten Betheiligten erfolgt
auch des letzteren, die Verleihungsbehörde, welche auch darüber zu befinden hat, ob und
inwieweit die dem erloschenen Recht dienende Wasserbenützungsanlage von dem bisher
Berechtigten zu entfernen ist (zu vergl. Art. 112). Gegen die Entscheidung der Ver-
leihungsbehörde findet die sofortige Beschwerde an das Ministerium des Innern und,
soweit deren Voraussetzungen vorliegen, die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichts-
hof statt.
Bei anderweiter Verleihung des erloschenen Nutzungsrechtes können die bisher Berech-
tigten wieder als Bewerber auftreten.
Auf die in Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Wassernutzungsrechte, welche
zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes auf Grund einer Verleihung
oder der unvordenklichen Verjährung bereits bestehen, finden die vorstehenden Vorschriften
mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Abs. 1 Ziff. 2 bezeichnete vierjährige Frist erst
mit dem Tag des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes zu laufen beginnt, und daß
im Falle des Abs. 1 Ziff. 5 das Erlöschen des Wassernutzungsrechts durch die Umwand-
lung der Wasserbenützungsanlage in eine solche für einen anderen Zweck nur dann
bewirkt wird, wenn entweder die Verleihung ausdrücklich unter der Bedingung der
fortdauernden Verfolgung eines speziell bestimmten Zwecks ertheilt worden ist, oder wenn
der Zweck der Wasserbenützungsanlage eine solche Aenderung erfährt, daß infolge der-
selben eine andere der drei in Art. 31 Abs. 2 unterschiedenen Wasserbenützungsarten als
die bisherige eintritt.
Art. 45.
Wenn eine Wassernutzung für das Gemeinwohl überwiegende Nachtheile oder Ge-
fahren mit sich bringt, so kann dieselbe, auch wenn sie unter Einhaltung der bei der
4