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In dem Verfahren bei dem Verwaltungsgerichtshof ist sämmtlichen Betheiligten,
welche in dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde aufgetreten sind, Gelegenheit zur
Vertretung ihrer Rechte zu geben. Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
wird das Rechtsverhältniß hinsichtlich der Stauhöhe allen Betheiligten gegenüber endgültig
festgestellt (zu vergl. Art. 48 Abs. 4). Die gleiche rechtliche Wirkung hat die Entscheidung
der Kreisregierung, wenn von der gegen sie zulässigen Beschwerde von keinem Betheiligten
Gebrauch gemacht wird, sowie die Beschwerdeentscheidung des Ministeriums des Innern,
wenn hiegegen eine Rechtsbeschwerde nicht erhoben wird.
Art. 50.
Die Besitzer der Stauanlagen sind verpflichtet, für die Erhaltung der Eichzeichen
und der zugehörigen Sicherheitszeichen Sorge zu tragen und jede Beschädigung oder
Aenderung derselben dem Oberamt sofort anzuzeigen.
Handlungen, welche auf die Beschaffenheit oder Höhenlage jener Zeichen einzuwirken
geeignet sind, namentlich jede Befestigung, Ausbesserung, Bersetzung oder Erneuerung
derselben, dürfen nur unter amtlicher Leitung und Kontrolle vorgenommen werden. Die
näheren Bestimmungen über das hiebei einzuhaltende Verfahren werden im Verordnungs-
weg getroffen.
Art. 51.
Die einer Wasserbenützungsanlage rechtlich zustehende Stauhöhe darf nicht willkürlich
überstaut werden. Sobald und solange der Wasserstand über die festgesetzte Höhe steigt
oder zu steigen droht, hat der Besitzer der Stauanlage durch geeignete Handhabung der
Stauvorrichtungen und Beseitigung von Hindernissen des Wasserablaufs für die Abführung
des Wassers zu sorgen.
Ist die Einhaltung einer niedrigsten Stauhöhe festgesetzt, so darf der Wasserstand
nicht willkürlich unter dieselbe gesenkt werden.
Im Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen (Abs. 1 und 2) kann, vorbehältlich
der den Beschädigten zustehenden, vor den bürgerlichen Gerichten zu verfolgenden Schadens-
ersatzansprüche, die Ortspolizeibehörde die erforderlichen Vorkehrungen auf Kosten der
Säumigen treffen (Art. 112).
Art. 52.
Bei der Herstellung einer neuen oder bei der Wiederherstellung oder wesentlichen
Veränderung einer bestehenden Stauanlage (Art. 31) kann von der Verleihungsbehörde