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behufs der Verhütung oder Verminderung von Ueberschwemmungsgefahr oder aus sonstigen
flußpolizeilichen Gründen die Anbringung eines bis auf die Sohle des Wasserlaufs
reichenden, die Fortführung der Geschiebe ermöglichenden Grundablasses von genügender
Weite oder geeigneten Falles eine solche Einrichtung der Stauanlage vorgeschrieben
werden, daß das Wehr seiner ganzen Länge nach bei dem Eintritt von Hochwasser außer
Wirksamkeit gesetzt werden kann oder selbstthätig außer Wirksamkeit tritt.
Art. 53.
Die Beseitigung einer unter Art. 31 fallenden Stauanlage ist nur mit Erlaubniß
der Kreisregierung zulässig. Dieselbe darf jedoch nur, wenn dies zur Vermeidung einer
Gefährdung öffentlicher Interessen geboten ist, und auch dann nur insolange versagt
werden, bis die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind.
Durch die Ertheilung der Erlaubniß zur Beseitigung einer Stauanlage werden
etwaige Rechte Dritter auf den Fortbestand derselben nicht berührt.
Wenn die Beseitigung in der Absicht erfolgt, die Stauanlage demnächst in gleicher
oder geänderter Gestalt wieder herzustellen, so genügt die vorgängige Anzeige bei der
Ortspolizeibehörde, welcher die Wahrung der polizeilichen Interessen obliegt.
VI. Zwangsverpflichtungen.
Art. 54.
Ist zur Vorbereitung der Ausführung oder Aenderung einer Wasserbenützungs-
anlage (Art. 31) oder einer Anlage zur Einleitung von Flüssigkeiten in ein öffentliches
Gewässer (Art. 23 und 25) die Vornahme von Vermessungen, Nivellirungen oder Grund-
untersuchungen auf fremden Grundstücken erforderlich, so sind die Besitzer der letzteren
auf Anordnung der Ortspolizeibehörde verpflichtet, dem Unternehmer die Vornahme dieser
Vorarbeiten gegen vollen Ersatz des durch dieselben bewirkten Schadens zu gestatten.
Bei Ertheilung der Erlaubniß ist dem Unternehmer geeigneten Falls von der Orts-
polizeibehörde die Einhaltung einer bestimmten Zeit oder Frist für die Vornahme der
Vorarbeiten aufzugeben; auch ist ihm auf Verlangen des Besitzers die vorgängige Leistung
einer entsprechenden Sicherheit für die Erstattung des erwachsenden Schadens aufzuerlegen.
Auf erhobene Beschwerde entscheidet über die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Ver-
pflichtungen endgültig das Oberamt. Streitige Ersatzansprüche unterliegen der Ent-
scheidung der bürgerlichen Gerichte.