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Mitbenützung entsprechenden Antheils an den Kosten der künftigen Unterhaltung und
einer Wiederherstellung der Stauanlage zu gestatten. Zugleich hat die Verwaltungs-
behörde darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der neue Theilnehmer zu den
Kosten der Herstellung der Stauanlage beizutragen hat.
Art. 58.
Kann eine Wassernutzung in zweckentsprechender Weise nur bei Beschränkung des
Betriebs einer fremden Wassernutzung auf eine bestimmte Zeit ausgeübt werden, und ist
eine solche Beschränkung ohne erheblichen Nachtheil für den Betrieb der fremden Anlage
möglich, so kann dem Besitzer der letzteren auf Antrag im Verwaltungsweg die Ein-
schränkung seiner Wassernutzung auf bestimmte Zeit gegen volle Entschädigung auferlegt
werden.
Art. 59.
Läßt sich in dem Falle des Art. 42 der Mangel an Wasser durch die Aenderung der
Wasserbenützungsanlage eines Berechtigten ohne Beeinträchtigung des Betriebs der Anlage
beseitigen, so kann, wenn dadurch eine dauernde Verbesserung und Wertherhöhung land-
wirthschaftlich benützbarer Grundflächen zu erzielen ist, dem Berechtigten auf Antrag eines
Betheiligten durch die Verwaltungsbehörde auferlegt werden, daß er sich auf Kosten des
Betheiligten, sowie gegen volle Entschädigung durch diesen die entsprechende Aenderung
seiner Wasserbenützungsanlage gefallen zu lassen habe.
Auf Verlangen des Berechtigten ist Seitens des Betheiligten vor der Inangriffnahme
der Aenderung Sicherheit für deren Durchführung, sowie für die Schadenserstattung zu
bestellen.
Art. 60.
Mill eine besondere Wassernutzung (Art. 31) für ein Grundstück ausgeübt werden,
welches nicht unmittelbar am Ufer gelegen ist, oder wollen aus einem solchen Grundstück
Flüssigkeiten in ein öffentliches Gewässer abgeführt werden, so kann auf Antrag des
Unternehmers den Eigenthümern der zwischenliegenden Grundstücke im Verwaltungsweg
die Auflage gemacht werden, die ober= oder unterirdische Zu= oder Ableitung über ihre
Grundstücke gegen vorgängige volle Entschädigung zu dulden, wenn
1) das Unternehmen einen dauernden wirthschaftlichen oder gesundheitlichen Nutzen
zu vermitteln geeignet ist,
2) dieser Nutzen die Nachtheile und Belästigungen wesentlich überwiegt, welche den