Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Mitbenützung entsprechenden Antheils an den Kosten der künftigen Unterhaltung und 
einer Wiederherstellung der Stauanlage zu gestatten. Zugleich hat die Verwaltungs- 
behörde darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der neue Theilnehmer zu den 
Kosten der Herstellung der Stauanlage beizutragen hat. 
Art. 58. 
Kann eine Wassernutzung in zweckentsprechender Weise nur bei Beschränkung des 
Betriebs einer fremden Wassernutzung auf eine bestimmte Zeit ausgeübt werden, und ist 
eine solche Beschränkung ohne erheblichen Nachtheil für den Betrieb der fremden Anlage 
möglich, so kann dem Besitzer der letzteren auf Antrag im Verwaltungsweg die Ein- 
schränkung seiner Wassernutzung auf bestimmte Zeit gegen volle Entschädigung auferlegt 
werden. 
Art. 59. 
Läßt sich in dem Falle des Art. 42 der Mangel an Wasser durch die Aenderung der 
Wasserbenützungsanlage eines Berechtigten ohne Beeinträchtigung des Betriebs der Anlage 
beseitigen, so kann, wenn dadurch eine dauernde Verbesserung und Wertherhöhung land- 
wirthschaftlich benützbarer Grundflächen zu erzielen ist, dem Berechtigten auf Antrag eines 
Betheiligten durch die Verwaltungsbehörde auferlegt werden, daß er sich auf Kosten des 
Betheiligten, sowie gegen volle Entschädigung durch diesen die entsprechende Aenderung 
seiner Wasserbenützungsanlage gefallen zu lassen habe. 
Auf Verlangen des Berechtigten ist Seitens des Betheiligten vor der Inangriffnahme 
der Aenderung Sicherheit für deren Durchführung, sowie für die Schadenserstattung zu 
bestellen. 
Art. 60. 
Mill eine besondere Wassernutzung (Art. 31) für ein Grundstück ausgeübt werden, 
welches nicht unmittelbar am Ufer gelegen ist, oder wollen aus einem solchen Grundstück 
Flüssigkeiten in ein öffentliches Gewässer abgeführt werden, so kann auf Antrag des 
Unternehmers den Eigenthümern der zwischenliegenden Grundstücke im Verwaltungsweg 
die Auflage gemacht werden, die ober= oder unterirdische Zu= oder Ableitung über ihre 
Grundstücke gegen vorgängige volle Entschädigung zu dulden, wenn 
1) das Unternehmen einen dauernden wirthschaftlichen oder gesundheitlichen Nutzen 
zu vermitteln geeignet ist, 
2) dieser Nutzen die Nachtheile und Belästigungen wesentlich überwiegt, welche den
	        
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