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sprechenden Antheil an den Herstellungs= und Unterhaltungskosten der Leitungen zu über-
nehmen und die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der Anlage allein zu tragen.
Hinsichtlich der Zu= oder Ableitungen für genossenschaftliche Bewässerungs= oder Ent-
wässerungsunternehmungen finden die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1) keine An-
wendung (zu vergl. Art. 85).
Art. 62.
Wenn durch den Umbau oder die Verlegung einer Stauanlage (Art. 31) das zur
Ausführung eines neuen oder zur Ausdehnung eines bestehenden Wasserbenützungsunter-
nehmens erforderliche Wasser oder die hiefür erforderliche Triebkraft gewonnen werden
kann, ohne daß die Wassernutzung derjenigen Anlage, welcher die umzubauende oder zu
verlegende Einrichtung dient, im bisherigen Umfang beeinträchtigt wird, so kann der Be-
sitzer der Anlage auf Antrag des Unternehmers im Verwaltungsweg angehalten werden,
den Umbau oder die Verlegung seiner Stauanlage zu gestatten, wofern der volkswirth-
schaftliche Vortheil, welcher durch die Gewinnung der neuen Wassernutzung entsteht, die
zeitweiligen Nachtheile erheblich überwiegt, welche durch den Umbau oder die Verlegung
der bestehenden Anlage dem Besitzer der letzteren erwachsen.
Der Unternehmer, zu dessen Gunsten die Zwangsverpflichtung auferlegt wird, hat
die Kosten der nach Maßgabe der ertheilten Vorschriften zu bewerkstelligenden Aenderung
der fremden Anlage zu tragen und dem Besitzer der letzteren vollen Ersatz für allen ihm
zugehenden Schaden, insbesondere für die durch den vorübergehenden Stillstand der An-
lage entstehenden Nachtheile, sowie für den aus der Aenderung der Anlage sich etwa er-
gebenden Mehraufwand an Betriebs= oder Unterhaltungskosten zu leisten, auch auf Ver-
langen des Besitzers der umzubauenden oder zu verlegenden Anlage vor der Inangriff-
nahme des Umbaues oder der Verlegung Sicherheit für die Durchführung dieser Aender-
ung, sowie für die Schadenserstattung zu bestellen.
Art. 63.
Zu Gunsten der Ausführung einer neuen Wasserbenützungsanlage (Art. 31) oder
einer Anlage zur Einleitung von Flüssigkeiten in ein öffentliches Gewässer (Art. 23
und 25), sowie zu Gunsten der Erweiterung einer bestehenden Anlage dieser Art kann
auf Antrag die Entziehung eines einem Dritten zustehenden besonderen Wassernutzungs-
rechts (Art. 31, zu vergl. auch Art. 1 Abs. 3) gegen vorgängige volle, von dem Antrag-
steller zu leistende Entschädigung im Verwaltungsweg verfügt werden, wenn