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Wird glaubhaft gemacht, daß durch die Auferlegung einer Zwangsverpflichtung die
für verpflichtet Erklärten späterhin mit Schaden bedroht werden, so ist dem Unternehmer
die Leistung einer entsprechenden Sicherheit aufzugeben.
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenen Kosten sind dem Widersprechen-
den, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen, dem Unternehmer zu-
zuscheiden.
Trifft ein Antrag auf Anerkennung einer Zwangsverpflichtung mit dem Gesuch um
die Verleihung eines Wassernutzungsrechtes beziehungsweise die Genehmigung einer
Wasserbenützungsaulage oder um die Erlaubniß zu einer Einleitung von Flüssigkeiten
(Art. 23 und 25) zusammen, so ist über diese Gesuche in der ersten wie in der Be-
schwerdeinstanz in einem Verfahren und in einem Beschluß zu entscheiden.
Die auferlegte Zwangsverpflichtung tritt in Wirksamkeit, sobald nach rechtskräftiger
Erledigung des Verfahrens, sowie nach Entrichtung oder Hinterlegung des von der ver-
fügenden Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrags und fälligen Kosten-
antheils und nach Leistung der von dieser Behörde auferlegten Sicherheit dem Unter-
nehmer der die Ausführung der Anlage genehmigende Beschluß zugestellt und dem für
verpflichtet Erklärten hievon Eröffnung gemacht ist.
Die näheren Vorschriften über das bei der Auferlegung von Zwangsverpflichtungen
einzuhaltende Verfahren werden im Verordnungsweg erlassen.
Art. 65.
Die Festsetzungen der Kreisregierung hinsichtlich der Höhe der von dem Unternehmer
zu leistenden Entschädigung, der von ihm zu stellenden Sicherheit, sowie des ihn treffen-
den Kostenantheils können im Beschwerdeweg nicht angefochten werden.
Dagegen kann innerhalb der Ausschlußfrist von sechs Monaten sowohl der Unter-
nehmer als der für verpflichtet Erklärte bei den bürgerlichen Gerichten Klage auf Fest-
stellung des Schadensersatzes und Kostenantheils, sowie der zu stellenden Sicherheit er-
heben. Die Frist zur Klagerhebung beginnt für die Betheiligten mit der nach Art. 64
Abs. 7 dem für verpflichtet Erklärten gemachten Eröffnung.
Wird die Entschädigung später durch gerichtliches Urtheil erhöht, so hat der Unter-
nehmer den Mehrbetrag mit Vier vom Hundert von dem Zeitpunkt an zu verzinsen,
in welchem die auferlegte Zwangsverpflichtung in Wirksamkeit getreten ist. Vermindert