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sich dagegen die Entschädigung, so hat der Empfänger den Zuvielempfang zinsenfrei
zurückzuerstatten.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz hat der klagende Unter-
nehmer auch im Falle seines Obsiegens zu tragen.
Soweit nach Maßgabe der Art. 57 bis 62 Ersatzansprüche für Schäden zulässig
sind, welche nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die auferlegte Zwangsverpflichtung
in Wirksamkeit getreten ist, entscheiden über diese Ersatzansprüche die bürgerlichen Gerichte.
Art. 66.
Dem Unternehmer kann Seitens der nach Art. 64 Abs. 1 zuständigen Behörde eine
Frist bestimmt werden, innerhalb welcher Entschädigung und Kostenantheil ausbezahlt
beziehungsweise hinterlegt, sowie die auferlegte Sicherheit geleistet sein muß, widrigen-
falls die von diesen Leistungen abhängig gemachte Zwangsverpflichtung außer Wirkung
tritt. Außerdem erlischt bei Ablauf der Fristen des Art. 36 zugleich mit der Verleihung
und Genehmigung auch die zur Ermöglichung und Erleichterung der Wasserbenützungs-
anlage erwirkte Zwangsverpflichtung.
Dem für verpflichtet Erklärten steht in diesen Fällen des Erlöschens der Zwangs-
verpflichtung (Abs. 1) wegen der infolge des Verfahrens betreffend die Auferlegung der
Zwangsverpflichtung erwachsenen Nachtheile ein bei den bürgerlichen Gerichten verfolg-
barer Anspruch gegen den Unternehmer zu.
Drilter Abschnitt.
Genossenschaftliche Unternehmungen für die Benützung der öffentlichen
Gewässer.
I. Allgemeine Bestimmungen über die Wassergenossenschaften.
1. Zwecke und rechtliche Natur der Wassergenossenschaften.
Art. 67.
Zu gemeinschaftlicher Herstellung und Benützung
1) von Bewässerungs= oder Entwässerungsanlagen für die Zwecke der Bodenkultur
oder der Torfgewinnung, .
2) von Wasserleitungen zur Herbeischaffung von Nutz= oder Trinkwasser,