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3. Eintritt in die Wassergenossenschaft und Ausscheiden aus derselben.
Art. 69.
Der Eintritt in eine Wassergenossenschaft beruht vorbehältlich der besonderen für
die Bewässerungs= und Entwässerungsgenossenschaften getroffenen Bestimmungen (Art. 84,
85) auf freier Vereinbarung.
Die von dem Eigenthümer beantragte Ausscheidung eines oder mehrerer Grund-
stücke aus dem Genossenschaftsverband ist wider den Willen der übrigen Genossen nur
dann zulässig, wenn die Ausscheidung erfolgen kann, ohne daß für die in dem Verband
zurückbleibenden Grundstücke die Erreichung des Genossenschaftszwecks vereitelt oder we-
sentlich erschwert wird, und wenn die Befriedigung der Genossenschaftsgläubiger gesichert
erscheint. Die Kosten einer durch das Ausscheiden seines Grundstücks erforderlich wer-
denden Aenderung der Anlage hat der Austretende zu tragen.
Gegen den Willen des Eigenthümers kann das Ausscheiden eines Grundstücks aus
dem Genossenschaftsverband von der Genossenschaft durch einen mit einer Mehrheit von
zwei Drittheilen der Stimmen sämmtlicher Genossen gefaßten Beschluß verlangt werden,
wenn sich ergeben hat, daß eine sachgemäße Erreichung des Genossenschaftszwecks ohne
die Ausscheidung jenes Grundstücks nicht möglich ist. Dem Ausscheidenden ist in diesem
Fall von der Genossenschaft voller Schadensersatz zu leisten.
Ueber das Zutreffen der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen entscheidet
bei genossenschaftlichen Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen die mit der Ober-
leitung des Feldbereinigungswesens betraute Centralstelle, in den übrigen Fällen des
Art. 67 Abs. 1 die Kreisregierung, und auf erhobene sofortige Beschwerde das Mini-
sterium des Innern. Gegen die Entscheidung des letzteren ist eine Rechtsbeschwerde mit
den in Art. 68 des Feldbereinigungsgesetzes vom 30. März 1886 hervorgehobenen Maß-
gaben nur in den Fällen des Abs. 3 und nur dann statthaft, wenn der Eigenthümer
des ausgeschlossenen Grundstücks behauptet, daß der Ausschließungsbeschluß nicht mit der
vorgeschriebenen Mehrheit oder sonst nicht in gültiger Weise zu Stande gekommen sei.
Ueber die Höhe der in den Fällen des Abs. 2 von dem ausscheidenden Genossen zu tra-
genden Aenderungskosten beziehungsweise über die Höhe des ihm in den Fällen des
Abs. 3 gebührenden Schadensersatzes erkennen die bürgerlichen Gerichte.
Mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung eines Grundstücks aus dem Genossenschafts-