Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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3. Eintritt in die Wassergenossenschaft und Ausscheiden aus derselben. 
Art. 69. 
Der Eintritt in eine Wassergenossenschaft beruht vorbehältlich der besonderen für 
die Bewässerungs= und Entwässerungsgenossenschaften getroffenen Bestimmungen (Art. 84, 
85) auf freier Vereinbarung. 
Die von dem Eigenthümer beantragte Ausscheidung eines oder mehrerer Grund- 
stücke aus dem Genossenschaftsverband ist wider den Willen der übrigen Genossen nur 
dann zulässig, wenn die Ausscheidung erfolgen kann, ohne daß für die in dem Verband 
zurückbleibenden Grundstücke die Erreichung des Genossenschaftszwecks vereitelt oder we- 
sentlich erschwert wird, und wenn die Befriedigung der Genossenschaftsgläubiger gesichert 
erscheint. Die Kosten einer durch das Ausscheiden seines Grundstücks erforderlich wer- 
denden Aenderung der Anlage hat der Austretende zu tragen. 
Gegen den Willen des Eigenthümers kann das Ausscheiden eines Grundstücks aus 
dem Genossenschaftsverband von der Genossenschaft durch einen mit einer Mehrheit von 
zwei Drittheilen der Stimmen sämmtlicher Genossen gefaßten Beschluß verlangt werden, 
wenn sich ergeben hat, daß eine sachgemäße Erreichung des Genossenschaftszwecks ohne 
die Ausscheidung jenes Grundstücks nicht möglich ist. Dem Ausscheidenden ist in diesem 
Fall von der Genossenschaft voller Schadensersatz zu leisten. 
Ueber das Zutreffen der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen entscheidet 
bei genossenschaftlichen Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen die mit der Ober- 
leitung des Feldbereinigungswesens betraute Centralstelle, in den übrigen Fällen des 
Art. 67 Abs. 1 die Kreisregierung, und auf erhobene sofortige Beschwerde das Mini- 
sterium des Innern. Gegen die Entscheidung des letzteren ist eine Rechtsbeschwerde mit 
den in Art. 68 des Feldbereinigungsgesetzes vom 30. März 1886 hervorgehobenen Maß- 
gaben nur in den Fällen des Abs. 3 und nur dann statthaft, wenn der Eigenthümer 
des ausgeschlossenen Grundstücks behauptet, daß der Ausschließungsbeschluß nicht mit der 
vorgeschriebenen Mehrheit oder sonst nicht in gültiger Weise zu Stande gekommen sei. 
Ueber die Höhe der in den Fällen des Abs. 2 von dem ausscheidenden Genossen zu tra- 
genden Aenderungskosten beziehungsweise über die Höhe des ihm in den Fällen des 
Abs. 3 gebührenden Schadensersatzes erkennen die bürgerlichen Gerichte. 
Mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung eines Grundstücks aus dem Genossenschafts-
	        
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