Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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verband erlischt, vorbehältlich der Bestimmung des Art. 71 letzter Abs., die Haftbarkeit 
des ausgeschiedenen Genossen für die Leistung von Beiträgen, soweit solche zur Zeit des 
Ausscheidens noch nicht umgelegt waren. 
Art. 70. 
Der Eigenthümer eines Grundstücks, welches in den Verband einer bestehenden 
Wassergenossenschaft nachträglich eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt ein- 
gegangenen Verbindlichkeiten derselben. 
Bei Parzellirung von Grundstücken, welche im Genossenschaftsverband stehen, gehen, 
wofern nicht ein anderweitiger Vertheilungsmaßstab mit der Genossenschaft vereinbart 
wird, die Genossenschaftslasten auf die Eigenthümer der einzelnen Trennstücke nach Ver- 
hältniß ihres Flächengehalts über. 
Die in Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge kann durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden. 
Ebenso ist ein der Bestimmung des Abs. 2 zuwiderlaufender Vertrag zwischen dem die 
Parzellirung vornehmenden Genossen und den Erwerbern der Trennstücke ohne rechtliche 
Wirkung. 
4. Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen. 
Art. 71. 
Die Wassergenossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten. Sie 
kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht 
klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Vermögen derselben. 
Insoweit aus demselben die Gläubiger der Genossenschaft nicht befriedigt werden 
können, ist die Genossenschaft verpflichtet, den Fehlbetrag durch Beiträge aufzubringen, 
welche von dem Vorstand oder von den bestellten Liquidatoren nach dem festgesetzten Theil- 
nahmeverhältniß (Art. 73 Abs. 2 Ziff. 3) auf die einzelnen Genossen umzulegen sind. 
Ist zur Beitreibung der Beiträge die Zwangsvollstreckung gegen einen Genossen 
ganz oder theilweise fruchtlos geblieben, so ist der Ausfall auf die übrigen Genossen 
nach deren Theilnahmeverhältniß zu vertheilen. Dasselbe ist der Fall, wenn über das 
Vermögen eines Genossen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, unbeschadet des 
Rechts der Genossenschaft, ihre Forderungen auf die Beiträge im Konkursverfahren zur 
Geltung zu bringen.
	        
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