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Abs. 1 Ziff. 1) zwischen den Eigenthümern der bei dem Unternehmen zu betheiligenden
Grundstücke eine Vereinbarung über die Errichtung einer Wassergenossenschaft nicht zu
Stande kommt, so findet auf Antrag der dem Unternehmen zustimmenden Bethei-
ligten gegen die Widersprechenden ein Zwang zum Eintritt in die zu bildende Genossenschaft
statt, wenn
1) die Ausführung des Unternehmens von der ausschlaggebenden Mehrheit in Ge-
mäßheit der Vorschriften des Art. 91 beschlossen worden ist,
2) das Unternehmen in zweckmäßiger Weise nur durch seine Ansdehnung auf die
Grundstücke der Widersprechenden ausgeführt werden kann und
3) als sicher anzunehmen ist, daß durch die geplante Bewässerung oder Entwässerung
eine die Kosten ihrer Herstellung und Unterhaltung erheblich übersteigende Werth-
erhöhung der zu bewässernden oder zu entwässernden Grundfläche bewirkt wird.
Ein Zwang zur Theilnahme an der Genossenschaft findet nicht statt hinsichtlich
solcher Grundstücke, für welche wegen besonderer Verhältnisse eine aus der Ausführung
des Unternehmens sich ergebende Erhöhung ihrer Ertragsfähigkeit nicht zu erwarten steht
oder deren bisherige besondere Benützungsweise für den Eigenthümer trotz der durch das
Unternehmen beabsichtigten Verbesserung von größerem Vortheil ist, als die den Zwecken
des Unternehmens entsprechende Benützung (zu vergl. übrigens Art. 60).
Auch können diejenigen nach dem Plane zu dem Unternehmen beizuziehenden Grund-
eigenthümer, welche erweislich nicht im Stande sind, den sie treffenden Antheil an den
Kosten der Herstellung der auszuführenden Anlagen einschließlich der Kosten des Ver-
fahrens ohne Gefährdung ihres Nahrungsstandes sofort zu bestreiten, verlangen, daß die
Genossenschaft die fraglichen zu dem Unternehmen erforderlichen Grundstücke gegen volle
Entschädigung übernehme, sofern sie sich nicht mit der Genossenschaft wegen eines dem
auf sie fallenden Kostenantheil entsprechenden Darlehens vereinbaren.
Art. 85.
Die Eigenthümer derjenigen Grundstücke, deren Einbeziehung in ein geplantes
genossenschaftliches Bewässerungs= oder Entwässerungsunternehmen nach ihrer natürlichen
Lage möglich ist, können ihre Aufnahme in die zu bildende Genossenschaft und die
gemeinschaftliche Ausführung einer auf die Bewässerung oder Entwässerung ihrer
Grundstücke mitberechneten Anlage verlangen, wenn diese Grundstücke ihre Bewässerung