Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Abs. 1 Ziff. 1) zwischen den Eigenthümern der bei dem Unternehmen zu betheiligenden 
Grundstücke eine Vereinbarung über die Errichtung einer Wassergenossenschaft nicht zu 
Stande kommt, so findet auf Antrag der dem Unternehmen zustimmenden Bethei- 
ligten gegen die Widersprechenden ein Zwang zum Eintritt in die zu bildende Genossenschaft 
statt, wenn 
1) die Ausführung des Unternehmens von der ausschlaggebenden Mehrheit in Ge- 
mäßheit der Vorschriften des Art. 91 beschlossen worden ist, 
2) das Unternehmen in zweckmäßiger Weise nur durch seine Ansdehnung auf die 
Grundstücke der Widersprechenden ausgeführt werden kann und 
3) als sicher anzunehmen ist, daß durch die geplante Bewässerung oder Entwässerung 
eine die Kosten ihrer Herstellung und Unterhaltung erheblich übersteigende Werth- 
erhöhung der zu bewässernden oder zu entwässernden Grundfläche bewirkt wird. 
Ein Zwang zur Theilnahme an der Genossenschaft findet nicht statt hinsichtlich 
solcher Grundstücke, für welche wegen besonderer Verhältnisse eine aus der Ausführung 
des Unternehmens sich ergebende Erhöhung ihrer Ertragsfähigkeit nicht zu erwarten steht 
oder deren bisherige besondere Benützungsweise für den Eigenthümer trotz der durch das 
Unternehmen beabsichtigten Verbesserung von größerem Vortheil ist, als die den Zwecken 
des Unternehmens entsprechende Benützung (zu vergl. übrigens Art. 60). 
Auch können diejenigen nach dem Plane zu dem Unternehmen beizuziehenden Grund- 
eigenthümer, welche erweislich nicht im Stande sind, den sie treffenden Antheil an den 
Kosten der Herstellung der auszuführenden Anlagen einschließlich der Kosten des Ver- 
fahrens ohne Gefährdung ihres Nahrungsstandes sofort zu bestreiten, verlangen, daß die 
Genossenschaft die fraglichen zu dem Unternehmen erforderlichen Grundstücke gegen volle 
Entschädigung übernehme, sofern sie sich nicht mit der Genossenschaft wegen eines dem 
auf sie fallenden Kostenantheil entsprechenden Darlehens vereinbaren. 
Art. 85. 
Die Eigenthümer derjenigen Grundstücke, deren Einbeziehung in ein geplantes 
genossenschaftliches Bewässerungs= oder Entwässerungsunternehmen nach ihrer natürlichen 
Lage möglich ist, können ihre Aufnahme in die zu bildende Genossenschaft und die 
gemeinschaftliche Ausführung einer auf die Bewässerung oder Entwässerung ihrer 
Grundstücke mitberechneten Anlage verlangen, wenn diese Grundstücke ihre Bewässerung
	        
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