Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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alsbald  die  Fertigung  einer  Ausscheidungs=  und  Abfindungsurkunde  (§.  15)  zu  veranlassen
  hat.  In  Fällen  einfacher  Art  kann  von  der  Kreisregierung  die  Fertigung  einer
solchen  besonderen  Urkunde  nachgelassen  und  alsbaldiger  Vollzug  angeordnet  werden.

Ist  eine  zwischen  der  Kreisregierung  und  der  Oberkirchenbehörde  bestehende  Meinungsverschiedenheit
  über  die  Genehmigung  der  Beschlüsse  der  Ortskollegien  im  gegenseitigen
Benehmen  nicht  zu  heben,  so  hat  die  Kreisregierung  die  Akten  dem  Ministerium  des
Innern  zur  Entscheidung  vorzulegen.  Die  Entscheidung  des  letzteren  erfolgt  nach  vorgängiger
  Rücksprache  mit  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

S.  14.

Ist  über  einen  Anspruch  der  Kirchengemeinde  auf  Ausfolge  eines  Vermögenswerthes
oder  auf  eine  Leistung  als  zur  Mesnerei  gehörig,  oder  über  eine  hiezu  von  der  Kirche
als  ihr  obliegend  geforderte  Leistung  keine  Einigung  zu  erzielen  oder  die  Zustimmung
der  Oberkirchenbehörde  zum  Verzicht  auf  einen  solchen  Anspruch  oder  zur  Anerkennung
solcher  Leistungspflicht  nicht  zu  erlangen,  so  entscheidet  hierüber  die  Kreisregierung  in
erster  und  das  Ministerium  des  Innern  nach  vorgängiger  Rücksprache  mit  dem  Ministerium
  des  Kirchen=  und  Schulwesens  in  der  Beschwerdeinstanz.

Die  Frist  zur  Erhebung  der  Beschwerde  beträgt  einen  Monat,  von  der  Eröffnung
der  angefochtenen  Entscheidung  an  den  Beschwerdeführer  an  gerechnet.  Die  Versäumung
der  Frist  hat  den  Verlust  des  Rechtsmittels  zur  Folge.

Treffen  die  Voraussetzungen  des  Art.  13  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
  vom  16.  Dezember  1876  zu,  so  ist  gegen  die  Entscheidung  des  Ministeriums  des
Innern  die  Erhebung  der  Rechtsbeschwerde  bei  dem  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

Zur  Erhebung  von  Beschwerden  sind  auch  die  Oberkirchenbehörden  Namens  der
Kirchengemeinden  befugt.

Ob  im  Uebrigen  die  Ausscheidung  über  die  nicht  streitigen  Punkte  gemäß  §§.  13,
15  bis  18  ihren  Fortgang  nehmen  kann  und  soll,  hat  die  Kreisregierung  je  nach  Lage
der  Verhältnisse  im  Benehmen  mit  der  Oberkirchenbehörde  zu  entscheiden.

Sobald  jedoch  eine  nicht  mehr  anfechtbare  Entscheidung  ergangen  ist,  ist  das  weitere
Verfahren  unverzüglich  zu  veranlassen.