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alsbald die Fertigung einer Ausscheidungs= und Abfindungsurkunde (§. 15) zu veranlassen
hat. In Fällen einfacher Art kann von der Kreisregierung die Fertigung einer
solchen besonderen Urkunde nachgelassen und alsbaldiger Vollzug angeordnet werden.
Ist eine zwischen der Kreisregierung und der Oberkirchenbehörde bestehende Meinungsverschiedenheit
über die Genehmigung der Beschlüsse der Ortskollegien im gegenseitigen
Benehmen nicht zu heben, so hat die Kreisregierung die Akten dem Ministerium des
Innern zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung des letzteren erfolgt nach vorgängiger
Rücksprache mit dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens.
S. 14.
Ist über einen Anspruch der Kirchengemeinde auf Ausfolge eines Vermögenswerthes
oder auf eine Leistung als zur Mesnerei gehörig, oder über eine hiezu von der Kirche
als ihr obliegend geforderte Leistung keine Einigung zu erzielen oder die Zustimmung
der Oberkirchenbehörde zum Verzicht auf einen solchen Anspruch oder zur Anerkennung
solcher Leistungspflicht nicht zu erlangen, so entscheidet hierüber die Kreisregierung in
erster und das Ministerium des Innern nach vorgängiger Rücksprache mit dem Ministerium
des Kirchen= und Schulwesens in der Beschwerdeinstanz.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt einen Monat, von der Eröffnung
der angefochtenen Entscheidung an den Beschwerdeführer an gerechnet. Die Versäumung
der Frist hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
Treffen die Voraussetzungen des Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Dezember 1876 zu, so ist gegen die Entscheidung des Ministeriums des
Innern die Erhebung der Rechtsbeschwerde bei dem Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Zur Erhebung von Beschwerden sind auch die Oberkirchenbehörden Namens der
Kirchengemeinden befugt.
Ob im Uebrigen die Ausscheidung über die nicht streitigen Punkte gemäß §§. 13,
15 bis 18 ihren Fortgang nehmen kann und soll, hat die Kreisregierung je nach Lage
der Verhältnisse im Benehmen mit der Oberkirchenbehörde zu entscheiden.
Sobald jedoch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung ergangen ist, ist das weitere
Verfahren unverzüglich zu veranlassen.