Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art. 89. 
Zu der Abstimmung sind sodann die bei dem genossenschaftlichen Unternehmen nach 
Maßgabe des Bescheids der Centralstelle (Art. 87) und des vorläufigen Erkenntnisses des 
Oberamts (Art. 88 Abs. 3) zu betheiligenden Grundeigenthümer oder ihre Vertreter 
mindestens eine Woche vor der Tagfahrt noch speziell, und zwar, soweit eine persönliche 
Ladung nicht möglich ist, durch öffentliche Aufforderung, je unter wiederholter Androhung 
der in Art. 88 Abs. 1 bezeichneten Rechtsnachtheile vorzuladen. 
Ueber die Eröffnung der Ladung sowie über die ergangenen öffentlichen Aufforder— 
ungen (Art. 88 und 89) sind Bescheinigungen zu den Akten zu bringen. 
Wenn die öffentliche Bekanntmachung der Abstimmungstagfahrt (Art. 88 Abs. 1) vor- 
schriftsmäßig stattgefunden hat, steht Niemand der Einwand zu, daß er nicht aufgefordert 
oder eingeladen worden sei. 
Art. 90. 
Die Verhandlung wird, wenn von der Centralstelle ein Kommissär bestellt ist, durch 
diesen, andernfalls durch den Oberamtmann oder dessen gesetzlichen Stellvertreter geleitet. 
Erforderlichenfalls ist ein Sachverständiger zur Verhandlung beizuziehen. 
Stimmberechtigt sind bei der Tagfahrt diejenigen Personen, deren Grundstücke nach 
dem Bescheid der Centralstelle (Art. 87) und dem vorläufigen Erkenntniß des Oberamts 
(Art. 88 Abs. 3) in den Kreis des geplanten Unternehmens fallen. Zu der Verhandlung 
sind, jedoch ohne Stimmrecht, auch solche bei dem genossenschaftlichen Unternehmen nicht 
zu betheiligende Personen zuzulassen, deren Rechte oder Interessen durch das Unternehmen 
berührt werden, namentlich die Besitzer von Wasserwerken an demselben Wasserlauf, sowie 
diejenigen Grundeigenthümer, gegenüber welchen eine Zwangsbelastung oder Zwangsab- 
lösung (Art. 55 bis 63) erfolgen soll. 
Vor der Abstimmung müssen die bei der Verhandlung Erschienenen über alle ein- 
schlagenden Verhältnisse aufgeklärt werden. 
Die Abstimmung der Einzelnen, welche nicht an Bedingungen oder Voraussetzungen 
geknüpft werden darf, ist in ein Protokoll aufzunehmen und von ihnen zu unterzeichnen. 
Die der Abstimmung sich Weigernden werden als zustimmend angesehen, auf welche 
Folge sie vor der Abstimmung besonders hinzuweisen sind. 
Nach der Unterzeichnung ist die Zurücknahme der durch die Abstimmung abgegebenen 
Erklärung nicht mehr statthaft.
	        
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