Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art.  89.

Zu  der  Abstimmung  sind  sodann  die  bei  dem  genossenschaftlichen  Unternehmen  nach
Maßgabe  des  Bescheids  der  Centralstelle  (Art.  87)  und  des  vorläufigen  Erkenntnisses  des
Oberamts  (Art.  88  Abs.  3)  zu  betheiligenden  Grundeigenthümer  oder  ihre  Vertreter
mindestens  eine  Woche  vor  der  Tagfahrt  noch  speziell,  und  zwar,  soweit  eine  persönliche
Ladung  nicht  möglich  ist,  durch  öffentliche  Aufforderung,  je  unter  wiederholter  Androhung
der  in  Art.  88  Abs.  1  bezeichneten  Rechtsnachtheile  vorzuladen.

Ueber  die  Eröffnung  der  Ladung  sowie  über  die  ergangenen  öffentlichen  Aufforder—
ungen  (Art.  88  und  89)  sind  Bescheinigungen  zu  den  Akten  zu  bringen.

Wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Abstimmungstagfahrt  (Art.  88  Abs.  1)  vorschriftsmäßig
  stattgefunden  hat,  steht  Niemand  der  Einwand  zu,  daß  er  nicht  aufgefordert
oder  eingeladen  worden  sei.

Art.  90.

Die  Verhandlung  wird,  wenn  von  der  Centralstelle  ein  Kommissär  bestellt  ist,  durch
diesen,  andernfalls  durch  den  Oberamtmann  oder  dessen  gesetzlichen  Stellvertreter  geleitet.
Erforderlichenfalls  ist  ein  Sachverständiger  zur  Verhandlung  beizuziehen.

Stimmberechtigt  sind  bei  der  Tagfahrt  diejenigen  Personen,  deren  Grundstücke  nach
dem  Bescheid  der  Centralstelle  (Art.  87)  und  dem  vorläufigen  Erkenntniß  des  Oberamts
(Art.  88  Abs.  3)  in  den  Kreis  des  geplanten  Unternehmens  fallen.  Zu  der  Verhandlung
sind,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  auch  solche  bei  dem  genossenschaftlichen  Unternehmen  nicht
zu  betheiligende  Personen  zuzulassen,  deren  Rechte  oder  Interessen  durch  das  Unternehmen
berührt  werden,  namentlich  die  Besitzer  von  Wasserwerken  an  demselben  Wasserlauf,  sowie
diejenigen  Grundeigenthümer,  gegenüber  welchen  eine  Zwangsbelastung  oder  Zwangsablösung
  (Art.  55  bis  63)  erfolgen  soll.

Vor  der  Abstimmung  müssen  die  bei  der  Verhandlung  Erschienenen  über  alle  einschlagenden
  Verhältnisse  aufgeklärt  werden.

Die  Abstimmung  der  Einzelnen,  welche  nicht  an  Bedingungen  oder  Voraussetzungen
geknüpft  werden  darf,  ist  in  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von  ihnen  zu  unterzeichnen.

Die  der  Abstimmung  sich  Weigernden  werden  als  zustimmend  angesehen,  auf  welche
Folge  sie  vor  der  Abstimmung  besonders  hinzuweisen  sind.

Nach  der  Unterzeichnung  ist  die  Zurücknahme  der  durch  die  Abstimmung  abgegebenen
Erklärung  nicht  mehr  statthaft.