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Art. 94.
Nach erfolgter Genehmigung des Unternehmens, welche öffentlich bekannt gemacht
wird, ist binnen einer bei der Genehmigung zu bestimmenden Frist das Statut der Ge-
nossenschaft (Art. 73) in einer vom Oberamt zu berufenden und von demselben oder dem
bestellten Kommissär zu leitenden Verhandlung der Genossen festzusetzen und der Kreis-
regierung zur Bestätigung vorzulegen.
Zur Festsetzung des Statuts ist die Zustimmung von zwei Drittheilen der sämmt-
lichen Genossen erforderlich, auf welche zugleich mehr als die Hälfte des Steuerkapitals
der im Genossenschaftsverband stehenden Grundfläche entfällt.
Kommt ein nach Maßgabe des Abs. 2 gefaßter Mehrheitsbeschluß über die Festsetz-
ung des Statuts binnen der ertheilten Frist nicht zu Stande oder wird die Bestätigung
des Statuts in Gemähheit des Art. 74 Abs. 3 versagt, so wird das Statut von der Kreis-
regierung vorerst auf die Dauer von drei Jahren festgesetzt.
Art. 95.
Die Ausführung des Unternehmens hat unter der Aufsicht der Centralstelle durch
einen von ihr bestellten Kulturtechniker zu geschehen.
Ergibt sich bei der Ausführung die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer wesent-
lichen Abänderung des genehmigten Unternehmens, so ist hierüber von der Kreisregierung
zu erkennen. Vor der Entscheidung sind die betheiligten Behörden sowie die von der
Aenderung berührten Grundeigenthümer und Werkbesitzer zu hören.
Art. 96.
Der Antrag auf wiederholte Abstimmung über einen bei der ersten Abstimmung
abgelehnten Antrag kann jederzeit gestellt werden, wenn durch Vorlegung unterschriftlicher
Erklärungen der Nachweis erbracht wird, daß eine zur Herbeiführung der gesetzlichen
Mehrheit erforderliche Anzahl bisher Verneinender nunmehr dem Unternehmen zuzustim-
men bereit ist.
3. Vertheilung der Kosten.
Art. 97.
Die Kosten der Ausführung und Unterhaltung eines genossenschaftlichen Bewässer-
ungs= oder Entwässerungsunternehmens, einschließlich des von den Antragstellern für be-
nützbare Vorarbeiten etwa vorgeschossenen Aufwands und der Kosten des Verfahrens,