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sind, soweit nicht durch Uebereinkunft sämmtlicher Betheiligten ein anderer Vertheilungs-
maßstab festgesetzt wird oder besondere Beiträge von einzelnen Theilnehmern oder aus
öffentlichen Kassen geleistet werden, nach dem Flächengehalt der zu verbessernden Grund-
fläche unter den Mitgliedern der Genossenschaft umzulegen.
Besteht jedoch hinsichtlich der Vortheile, welche den einzelnen bei dem Unternehmen
betheiligten Grundstücken erwachsen, ein erheblicher Unterschied, so hat die Umlage nach
dem Verhältniß des Nutzens zu geschehen.
In letzterem Falle sind die zu dem Genossenschaftsverband gehörigen Grundstücke
nach Maßgabe des ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Nutzens in Klassen ein-
zutheilen, und es ist das gegenseitige Verhältniß der innerhalb der einzelnen Klassen zu
leistenden Beiträge festzustellen. Die Festsetzung der Zahl der zu bildenden Klassen, die
Bestimmung des für die einzelnen Klassen maßgebenden Beitragsfußes und die Ein-
theilung der einzelnen Grundstücke in die verschiedenen Klassen erfolgt nach Einholung
des Gutachtens eines Kulturtechnikers und Vernehmung der betheiligten Eigenthümer
durch den Vorstand der Genossenschaft. Gegen die Entscheidung desselben ist binnen der
Ausschlußfrist von zwei Wochen, gerechnet von Eröffnung der Entscheidung an, die An-
rufung der mit der Oberleitung des Feldbereinigungswesens betrauten Centralstelle zu-
lässig, welche endgültig entscheidet.
Drei Jahre nach der Vollendung des Unternehmens und fernerhin auf den Antrag
von Betheiligten in Zwischenräumen von wenigstens zehn Jahren ist die Zahl der Klassen,
der Beitragsfuß innerhalb der einzelnen Klassen und die Eintheilung der dem Genossen-
schaftsverband angehörenden Grundstücke in dieselben von Neuem festzustellen. Dabei
können die Eigenthümer solcher dem Genossenschaftsverband angehörenden Grundstücke,
welche nach den gemachten Erfahrungen wegen besonderer Verhältnisse keinerlei Vortheil
von dem Unternehmen haben, verlangen, daß ihnen für die Dauer dieses Zustandes die
künftige Leistung der auf die betreffenden Grundstücke nach dem bestehenden Theilnahme-
maßstab entfallenden Beiträge für die Unterhaltung der genossenschaftlichen Anlagen von
der Genossenschaft gänzlich erlassen wird. Ueber solche Ansprüche auf Freilassung von
weiteren Beitragsleistungen erkennt die Centralstelle. Gegen die Entscheidung derselben
ist die sofortige Beschwerde an das Ministerium des Innern und gegen dessen Entscheid-
ung nach Maßgabe der näheren Bestimmungen in Art. 68 des Feldbereinigungsgesetzes
vom 30. März 1886 Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof statthaft.