Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

978 
Art. 102. 
In das Wasserrechtsbuch müssen alle die Benützung der öffentlichen Gewässer be- 
treffenden Rechtsverhältnisse eingetragen werden, welche nach dem Inkrafttreten des gegen- 
wärtigen Gesetzes unter der Mitwirkung der Behörden neu begründet oder hinsichtlich 
ihres Bestands oder Umfangs geordnet werden. 
Insbesondere ist einzutragen: 
1) die Verleihung besonderer Wassernutzungsrechte, sowie die Genehmigung der Er- 
richtung oder Abänderung von Wasserbenützungsanlagen und der wesentlichen 
Aenderung des Betriebs von solchen (Art. 31 f.); 
2) die Ertheilung der Erlaubniß zur Einleitung von Flüssigkeiten in öffentliche 
Gewässer in den Fällen der Art. 23 und 25, sowie zur Errichtung von Fähren, 
Brücken, festen Stegen und von Bauten im Bette öffentlicher Gewässer oder im 
Luftraum über dem Bett (Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 und 2); 
3) die Festsetzung statutarischer Vorschriften über die Vertheilung des Wassers unter 
mehrere Berechtigte in Zeiten der Wasserklemme (Art. 42 Abs. 3); 
4) die Feststellung der zulässigen Stauhöhe für bestehende, eines Eichzeichens ent- 
behrende Anlagen (Art. 48 und 49); 
5) die Genehmigung eines wassergenossenschaftlichen Unternehmens und die Be- 
stätigung des Genossenschaftsstatuts (Art. 68, Art. 74 Abs. 2, Art. 93, 94 und 
100) sowie die Auflösung einer Wassergenossenschaft (Art. 79); 
6) das Erlöschen eines Wassernutzungsrechts (Art. 36 und 44); 
7) richterliche Urtheile oder Schiedssprüche (Art. 43 Abs. 2 letzter Satz) über den 
Bestand oder Umfang eines Wassernutzungsrechts. 
Beim Eintrag der verliehenen Wassernutzungsrechte (Abs. 2 Ziff. 1) und der ge- 
nehmigten Wasserbenützungsanlagen und Wassereinleitungen (Abs. 2 Ziff. 1 und 2) ist 
der Umfang und die Art der gestatteten Wasserbenützung und, wenn dieselbe nur für 
einen speziell bestimmten Zweck gestattet worden ist, auch dleser letztere genau zu be- 
zeichnen, und es ist dabei namentlich die zugelassene Stauhöhe, die statthafte Weite der 
Einlaßfallen, sowie die vorgeschriebene Beschaffenheit der übrigen für den Umfang und 
die Art der zulässigen Wassernutzung maßgebenden Einrichtungen anzugeben. 
Die öffentlichen Urkunden, welche sich auf die einzutragenden Rechtsverhältnisse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.