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Art. 102.
In das Wasserrechtsbuch müssen alle die Benützung der öffentlichen Gewässer be-
treffenden Rechtsverhältnisse eingetragen werden, welche nach dem Inkrafttreten des gegen-
wärtigen Gesetzes unter der Mitwirkung der Behörden neu begründet oder hinsichtlich
ihres Bestands oder Umfangs geordnet werden.
Insbesondere ist einzutragen:
1) die Verleihung besonderer Wassernutzungsrechte, sowie die Genehmigung der Er-
richtung oder Abänderung von Wasserbenützungsanlagen und der wesentlichen
Aenderung des Betriebs von solchen (Art. 31 f.);
2) die Ertheilung der Erlaubniß zur Einleitung von Flüssigkeiten in öffentliche
Gewässer in den Fällen der Art. 23 und 25, sowie zur Errichtung von Fähren,
Brücken, festen Stegen und von Bauten im Bette öffentlicher Gewässer oder im
Luftraum über dem Bett (Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 und 2);
3) die Festsetzung statutarischer Vorschriften über die Vertheilung des Wassers unter
mehrere Berechtigte in Zeiten der Wasserklemme (Art. 42 Abs. 3);
4) die Feststellung der zulässigen Stauhöhe für bestehende, eines Eichzeichens ent-
behrende Anlagen (Art. 48 und 49);
5) die Genehmigung eines wassergenossenschaftlichen Unternehmens und die Be-
stätigung des Genossenschaftsstatuts (Art. 68, Art. 74 Abs. 2, Art. 93, 94 und
100) sowie die Auflösung einer Wassergenossenschaft (Art. 79);
6) das Erlöschen eines Wassernutzungsrechts (Art. 36 und 44);
7) richterliche Urtheile oder Schiedssprüche (Art. 43 Abs. 2 letzter Satz) über den
Bestand oder Umfang eines Wassernutzungsrechts.
Beim Eintrag der verliehenen Wassernutzungsrechte (Abs. 2 Ziff. 1) und der ge-
nehmigten Wasserbenützungsanlagen und Wassereinleitungen (Abs. 2 Ziff. 1 und 2) ist
der Umfang und die Art der gestatteten Wasserbenützung und, wenn dieselbe nur für
einen speziell bestimmten Zweck gestattet worden ist, auch dleser letztere genau zu be-
zeichnen, und es ist dabei namentlich die zugelassene Stauhöhe, die statthafte Weite der
Einlaßfallen, sowie die vorgeschriebene Beschaffenheit der übrigen für den Umfang und
die Art der zulässigen Wassernutzung maßgebenden Einrichtungen anzugeben.
Die öffentlichen Urkunden, welche sich auf die einzutragenden Rechtsverhältnisse